Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung

Ausfertigungsdatum:
01.12.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 129
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
752 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 1. Dezember 2021 Nr. 129 Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung Vom 16. November 2021 Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2012 (Brem.GBl. S. 410 — 2040-d-3), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „den Erwerb der fachgebundenen Hochschul- reife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Besitz der“ das Wort „uneingeschränk- ten“ eingefügt. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „oder an der Polizeiakademie Niedersachsen“ eingefügt. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Okto- ber 2021 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und findet erst- mals auf Bewerberinnen und Bewerber für den Einstellungstermin 1. Oktober 2022 Anwendung. Bremen, den 16. November 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.