Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung

Ausfertigungsdatum:
21.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 162
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1026 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 21. Dezember 2022 Nr. 162 Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung Vom 13. Dezember 2022 Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbin- dung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt worden sind (mit Nitrat belastete Gebiete). Das mit Nitrat belastete Gebiet für die Stadtgemeinde Bremen ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Diese Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und die als Über- sichtsplan beigefügte Anlage 1 werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.“ 2. Die Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 3. Die Anlage 2 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) wird aufgehoben. Nr. 162 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1027 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Dezember 2022 Der Senat Nr. 162 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1028 Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.