878
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 15. Dezember 2022 Nr. 143
Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Gaststättenverordnung
Vom 14. Dezember 2022
Aufgrund des § 5 Absatz 3 und des § 6 des Bremischen Gaststättengesetzes vom
24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 — 711-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Senator für Inneres verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes vom
13. März 2009 (Brem.GBl. S. 64 ― 711-b-2), die zuletzt durch die Verordnung vom
3. März 2019 (Brem.GBl. S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für bestimmte Betriebsarten“ durch die
Wörter „für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einver-
nehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
(3) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürf-
nisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den
Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis
10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich ver-
kürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der
Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.“
Nr. Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 879
3. Nach dem neuen § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
„§ 2
Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten
(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit
dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein für die Stadtgemeinde Bremen oder
Teile der Stadtgemeinde Bremen die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und
öffentliche Vergnügungsstätten festsetzen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven
steht diese Befugnis bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen
dem Magistrat zu.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürf-
nisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Gaststättenbetriebe
und öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit festsetzen.
(3) § 1 bleibt von einer Regelung nach Absatz 1 oder Absatz 2 unberührt.“
4. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 3 und in den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „Abs.“
jeweils durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
6. Der bisherige § 6 wird § 4 und Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 3 Satz 2“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 5 Abs. 2“ wird
durch die Angabe „§ 3 Absatz 2“ ersetzt.
7. Der bisherige § 7 wird § 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Dezember 2022
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen