Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Ausfertigungsdatum:
24.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 76
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
473 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 24. Mai 2023 Nr. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung Vom 9. Mai 2023 Aufgrund des § 80 Absatz 9 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezem- ber 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042-e-1), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4j wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 und Absatz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bestimmt sich nach den in § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Voraussetzungen.“ b) Absatz 7 wird aufgehoben. 2. § 4l wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt. Nr. 76 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Mai 2023 474 3. § 12a wird wie folgt gefasst: „§ 12a Selbstbehalt (1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes. (2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt bei Aufwendungen von 1. Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Heilfürsorgeberechtigten, 3. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes), 4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Ver- sorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen, 5. Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausge- bracht ist, 6. berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genann- ten Personen sowie 7. andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a.“ Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 9. Mai 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.