473
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 24. Mai 2023 Nr. 76
Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung
Vom 9. Mai 2023
Aufgrund des § 80 Absatz 9 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezem-
ber 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, verordnet der
Senat:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung
Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042-e-1), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über
die nach Absatz 1 und Absatz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen,
sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten
bestimmt sich nach den in § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes
genannten Voraussetzungen.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
2. § 4l wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6
Nummer 1“ ersetzt.
Nr. 76 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Mai 2023 474
3. § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Selbstbehalt
(1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt
nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes
entfällt bei Aufwendungen von
1. Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. Heilfürsorgeberechtigten,
3. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich
A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen
Beamtengesetzes),
4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Ver-
sorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich
A 9 berechnen,
5. Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren
Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausge-
bracht ist,
6. berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genann-
ten Personen sowie
7. andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Mai 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen