Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

Ausfertigungsdatum:
27.04.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 55
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
359 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 27. April 2023 Nr. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter Vom 24. April 2023 Aufgrund des § 6 Absatz 6 und des § 7 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 12 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 — 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645 —221-i-3), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018, S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird neu gefasst: „(2) Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils kann von der Senatorin für Kinder und Bildung nur in besonderen mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Sie ist nur zulässig, wenn ihr Bestehen hin- reichend wahrscheinlich ist. Ein Antrag ist an die Senatorin für Kinder und Bildung zu richten und zu begründen. Vor der Entscheidung sind das Staatliche Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzu- hören. Für die Vorbereitung der zweiten Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung kann die Ausbildung um bis zu drei Monate verlängert werden.“ 2. In Absatz 6 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „ersten“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 24. April 2023 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.