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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 27. April 2023 Nr. 55
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Lehrämter
Vom 24. April 2023
Aufgrund des § 6 Absatz 6 und des § 7 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 12
des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl.
S. 259 — 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober
2016 (Brem.GBl. S. 645 —221-i-3), die durch die Verordnung vom 20. Dezember
2017 (Brem.GBl. 2018, S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird neu gefasst:
„(2) Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils kann von der Senatorin für
Kinder und Bildung nur in besonderen mit persönlichen Umständen begründeten
Ausnahmefällen gestattet werden. Sie ist nur zulässig, wenn ihr Bestehen hin-
reichend wahrscheinlich ist. Ein Antrag ist an die Senatorin für Kinder und
Bildung zu richten und zu begründen. Vor der Entscheidung sind das Staatliche
Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzu-
hören. Für die Vorbereitung der zweiten Wiederholung der Unterrichtspraktischen
Prüfung kann die Ausbildung um bis zu drei Monate verlängert werden.“
2. In Absatz 6 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „ersten“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. April 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen