Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
13.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 112
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 13. Oktober 2020 Nr. 112 Zweite Verordnung zur Änderung der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 13. Oktober 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Achtzehnte Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1086), die durch Verordnung vom 12. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und lässt sich dies nicht auf ein oder mehrere konkrete Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen, soll für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung oder für die Stadt- gemeinde Bremerhaven der Schuldezernent bestimmen, dass im jeweiligen Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2 für Klassen der Sekundarstufe II (Oberstufe von Oberschulen und Gymnasien, Berufsschulen, Werkschulen) und für Erwachsenenschulen abweichend von Absatz 2a Satz 2 und 4 festgelegt werden soll, dass eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 auch 1. in Klassen und Fachräumen besteht und 2. in Mensen und ähnlichen, für Mahlzeiten vorgesehenen Bereichen gilt, wobei die Pflicht entfällt, sobald die für den Konsum von Speisen oder Getränken vorgesehenen Plätzen eingenommen wurden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nummer 2 soll auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gelten, soweit diese regelmäßig die genannten Bereiche gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern Nr.112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Oktober 2020 1114 der Sekundarstufe II nutzen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll aufgehoben werden, wenn der Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter- schritten wurde.“ 2. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „in öffentlichen oder angemieteten Räumen“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Oktober 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.