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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 4. August 2022 Nr. 81
Zweite Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
Vom 26. Juli 2022
Auf Grund des § 33 Absatz 3b Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221-a-1), das
zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden
ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 14. September 2016
(Brem.GBl. S. 585 ― 221-h-7), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli
2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
In § 3 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 5
der Hochschulvergabeverordnung“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 bis 5 der Studienplatzvergabeverordnung“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine weitere schriftliche oder mündliche unbenotete Prüfungs-
leistung im Fach Erziehungswissenschaft, wenn die Zugangs-
prüfung für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums qualifi-
zieren soll.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „(Ing)“ durch das Wort „(ING)“ ersetzt.
Nr. 81 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. August 2022 443
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern die Zugangsprüfung als Qualifikation für ein Lehramtsstudium
abgelegt wird, erfolgt sie im Cluster des Erstfachs des gewählten Lehr-
amtsstudiums.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „erbrachten“ wird gestrichen und nach dem Wort „Prüfungs-
leistungen“ werden die Wörter „in den Clustern gemäß Absatz 2“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, weist sämtliche Prüfungsleistungen
unter Einbeziehung des Clusters nach § 4 Absatz 2 und der Prüfungsleistung
im Fach Erziehungswissenschaft nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
das Ergebnis des Tests für ausländische Studierende aus.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Information
Die Hochschulen stellen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen die folgen-
den Informationen einmal jährlich zur Verfügung: Anzahl der Studierenden, die
aufgrund abgelegter und bestandener Zugangsprüfung ein Studium aufgenom-
men haben, nach Studiengängen, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Juli 2022
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen