Bremen

Zweite Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Ausfertigungsdatum:
04.08.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 81
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
442 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 4. August 2022 Nr. 81 Zweite Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung Vom 26. Juli 2022 Auf Grund des § 33 Absatz 3b Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 14. September 2016 (Brem.GBl. S. 585 ― 221-h-7), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. In § 3 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 5 der Studienplatzvergabeverordnung“ ersetzt. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. eine weitere schriftliche oder mündliche unbenotete Prüfungs- leistung im Fach Erziehungswissenschaft, wenn die Zugangs- prüfung für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums qualifi- zieren soll.“ bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort „(Ing)“ durch das Wort „(ING)“ ersetzt. Nr. 81 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. August 2022 443 bb) Folgender Satz wird angefügt: „Sofern die Zugangsprüfung als Qualifikation für ein Lehramtsstudium abgelegt wird, erfolgt sie im Cluster des Erstfachs des gewählten Lehr- amtsstudiums.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „erbrachten“ wird gestrichen und nach dem Wort „Prüfungs- leistungen“ werden die Wörter „in den Clustern gemäß Absatz 2“ einge- fügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“ § 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, weist sämtliche Prüfungsleistungen unter Einbeziehung des Clusters nach § 4 Absatz 2 und der Prüfungsleistung im Fach Erziehungswissenschaft nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie das Ergebnis des Tests für ausländische Studierende aus.“ b) Satz 3 wird aufgehoben. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Information Die Hochschulen stellen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen die folgen- den Informationen einmal jährlich zur Verfügung: Anzahl der Studierenden, die aufgrund abgelegter und bestandener Zugangsprüfung ein Studium aufgenom- men haben, nach Studiengängen, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. Juli 2022 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.