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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 31. März 2014 Nr. 42
Zweite Änderung der Hochschulvergabeverordnung
Vom 10. März 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul-
zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 545 ― 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet:
Artikel 1
Die Hochschulvergabeverordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285 ―
221-h-3), die durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Folgende Wörter werden angefügt:
"wie Deutsche beteiligt; sie werden nicht im Rahmen der Quote nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 zugelassen."
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Bewerbern und Bewerberinnen
mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenz-
rahmes“ gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Zulassung von ausländischen Staats-
angehörigen und Staatenlosen“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Bewerber und Bewerberinnen mit
bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenz-
rahmens“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für solche mit bilingualer Sprach-
kompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens“ gestrichen.
Nr. 42 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. März 2014 230
d) In Absatz 5 werden die Wörter „, sowie Bewerber und Bewerberinnen mit
bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenz-
rahmens“ gestrichen.
4. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für Bewerberinnen und
Bewerber mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen
Referenzrahmens“ gestrichen.
5. § 20e Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Im Verfahren für das Sommersemester bis
zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August
wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen
aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.“
6. In § 20f Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „21. Februar“ durch die Angabe
„20. Februar“, die Angabe „21. August“ durch die Angabe „20. August“, die
Angabe „24. Februar“ durch die Angabe „22. Februar“ und die Angabe
„24. August“ durch die Angabe „22. August“ ersetzt.
7. In § 20g Satz 3 werden die Angabe „4. April“ durch die Angabe „29. März“ und
die Angabe „4. Oktober“ durch die Angabe „28. September“ ersetzt.
8. In § 20j Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
9. § 21 wird aufgehoben.
10. In Anlage 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7. Februar 2013
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176)“ durch die Angabe
„6. Juni 2013“ ersetzt.
Artikel 2
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015.
Bremen, den 10. März 2014
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen