Bremen

Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
06.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 114
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
584 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 6. Dezember 2017 Nr. 114 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung Vom 28. November 2017 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt durch Verordnung vom 8. August 2016 (Brem.GBl. 2017 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Spaltenüberschriften wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. 2. Die Nummern 101 und 110 werden wie folgt gefasst: Nummer Kostentatbestand Kostensatz in Euro 101.06 Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im 16 Ausland zum Zwecke der Legalisation 101.07 Erteilung der Apostille nach Haager Überein- 16 kommen vom 5. März 1961 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 110.01 Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach 63 dem Gesetz über Sonn- und Feiertage 110.02 Genehmigung zum Erwerb von Orden und 63 Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 585 110.03 Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung 63 bis 1 300 von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen 3. Die Nummern 111 wird wie folgt gefasst: 111 Juristische Personen Bei juris- Bei juris- tischen tischen Personen, die Personen, weder gemein- die gemein- nützig sind nützig sind noch mild- oder mild- tätigen tätigen Zwecken Zwecken dienen dienen 111.00 Anerkennung einer Stiftung, Verleihung 250 bis 5 000 125 bis 2 500 der Rechtsfähigkeit an einen Verein 111.01 Genehmigungen nach § 8 Bremisches 63 bis 1 000 31,50 bis 500 Stiftungsgesetz (BremStiftG) - (Geneh- migung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammenschluss von Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen 111.02 Maßnahmen nach § 9 BremStiftG 126 bis 1 000 63 bis 500 (Aufhebung einer Stiftung, Zweck- änderung, Zusammenlegung von Stiftungen) 111.03 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines 126 bis 2 000 63 bis 1 000 Vereins nach § 43 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 111.04 Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 164 bis 7 500 77 bis 5 000 14 BremStiftG 111.05 Bescheinigung über die Zusammen- 35 bis 100 21 bis 80 setzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse 111.06 Bescheinigung nach Nummer 111.05 bei 10 5 weiteren Ausfertigungen 111.07 Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 100 bis 5 000 77 bis 3 750 BremStiftG Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 586 111.08 Prüfung der nach § 12 Absatz 2 31,50 bis 500 gebührenfrei Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen 111.09 Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach gebührenfrei gebührenfrei § 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG 4. Die Nummer 114 wird wie folgt gefasst: 114 Glücksspiel 114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels 114.01 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer 1,9 Promille des öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, sofern zugelassenen nicht Nummer 114.02 Anwendung findet Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer, sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle 5 114.02 Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in 41 geschlossenen Räumen (Tombolen) 114.03 Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, pro Kalenderjahr Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen 2 022 Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ 114.04 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von 2 568 Sportwetten 114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten 158 bis 2 568 öffentlicher Glücksspiele im Internet 114.06 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im 158 bis 463 Internet 114.07 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von 24 bis 470 Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücks- spiele 114.08 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 158 bis 2 568 oder Konzession 114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels 114.11 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer 158 bis 2 568 öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle 114.12 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer pro Kalenderjahr öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerb- 1 490 licher Spielvermittler 114.13 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von pro Kalenderjahr Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle 1 490 Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 587 114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln 158 bis 2 568 öffentlicher Glücksspiele im Internet 114.15 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im 158 bis 470 Internet 114.16 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 158 bis 1 541 114.2 Pferdewetten 114.21 Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für für jeden Renntag Pferderennen 35 114.22 Erteilung einer Buchmacherkonzession pro Kalenderjahr 302 114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer 158 Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit 114.24 Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines pro Kalenderjahr Buchmachergehilfen 158 114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten pro Kalenderjahr oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet 302 114.26 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im pro Kalenderjahr Internet 302 114.27 Versagung, Änderung oder Aufhebung der 35 bis 470 Erlaubnis 114.3 Spielbank 114.31 Erteilung der Zulassung für eine öffentliche 14 294 Spielbank 114.32 Genehmigung von neuen Geldspielgeräten 158 bis 3 000 114.33 Genehmigung der Überschreitung der zuge- 158 bis 3 000 lassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten 114.34 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von 158 bis 3 000 Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank 114.35 Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der 14 294 öffentlichen Spielbank 114.36 Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession 158 bis 3 000 114.4 Glücksspielaufsicht 114.41 Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach 158 bis 360 den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 114.42 Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder 72 bis 1 490 Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 588 5. Die Nummer 118 wird wie folgt gefasst: 118 Schornsteinfegerwesen 118.0 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfegern, Leistungsbescheide 118.00 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschorn- 560 steinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz 118.01 Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen 63 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – nach § 11 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 118.02 Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitrei- 63 bis 232 bung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 20 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Hand- werksgesetzes 118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremi- schen Landesbauordnung durch bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger 118.10 Grundwert je Abnahme oder Prüfung 12 118.11 Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je not- 8 wendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit 118.12 Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und End- 2 abnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter 118.13 Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte 6 118.14 Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwand- 6,50 anschluss 118.15 Ausstellung der Bescheinigung über die Brand- 13 sicherheit und die sichere Abführung der Ver- brennungsgase von Feuerungsanlagen Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. 118.16 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung 1,50 der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt 118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung 1,50 der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt 118.18 Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb 13 eines Bauabnahmeverfahrens Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 589 6. Die Nummer 120 wird wie folgt gefasst: 120 Allgemeines Polizeirecht 120.00 Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach § 76 75 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Bestellung von Amts wegen erfolgt. 120.1 Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen 148 bis 270 1. zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vor- schriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlast- transporte), 148 bis 270 2. zur Begleitung oder Sicherung von Trans- porten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvor- schriften bestimmt worden ist, Die Abrech- 3. zur Begleitung oder Beförderung von nung erfolgt Personen, wenn diese sich durch eigenes nach tatsäch- Verschulden in eine schutzbedürftige Lage lichem Aufwand versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen Die Abrech- 4. bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit nung erfolgt das wiederholte Einschreiten in der gleichen nach tatsäch- Angelegenheit erforderlich ist lichem Aufwand Die Abrech- 5. für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei nung erfolgt aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und nach tatsäch- Einbruch-Meldeanlagen lichem Aufwand Die Abrech- 6. bei der Suche nach einer als vermisst gemel- nung erfolgt deten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach tatsäch- oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei lichem Aufwand nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 590 7. zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster 8. bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfall- aufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Anmerkung zu Nr. 4: Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten. Anmerkung zu Nr. 5: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat 120.10 für jeden Beamten Stundensatz nach der Allge- meinen Kosten- verordnung, Auslagen werden geson- dert erhoben 120.11 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden ange- fangenen km 1,60 120.12 für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden ange- fangenen km 2,10 120.13 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t für jeden ange- zulässiges Gesamtgewicht fangenen km 2,40 120.14 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t für jeden ange- zulässiges Gesamtgewicht fangenen km 3,40 120.15 für den Einsatz eines Streckenbootes je angefangene Betriebsstunde 212,00 120.16 für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes je angefangene Betriebsstunde Anmerkung zu 120.10 bis 120.16: Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 591 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- 96,00 und Rückwege zum und vom Einsatzort mitbe- rechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz 120.20 Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines 36 Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person 120.21 Pauschale für die Zeit der Verbringung eines ver- 35 unreinigten Fahrzeuges zur Fahrzeugreinigung 120.3 Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam 120.30 Unterbringung von Personen in einem Polizei- für jede ange- gewahrsam, soweit die Unterbringung im über- fangenen 24 wiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund der Stunden 36,55 Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird, unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung Die Aufwen- einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche dungen der Sicherheit ist, Unterbringung sind nach zur Durchsetzung einer Platzverweisung, einer Nummer Wohnungs-verweisung oder eines Rückkehr- 120.31 zu verbotes erfolgt. erheben Anmerkung zu 120.30: Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten. 120.31 Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Die Abrech- Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, nung erfolgt einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abend- nach tatsäch- essens) lichem Auf- wand, Aus- Anmerkung: lagen werden Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, gesondert wenn die Unterbringung gebührenfrei ist. erhoben 120.4 Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern 120.40 für jeden Bediensteten Stundensatz nach der Allge- meinen Kosten- verordnung 120.41 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim für jeden ange- Abschleppen oder Befördern fangenen km die Sätze nach den Nummern 120.12 bis 120.14 Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 592 120.42 für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der für jede ange- Wasserschutzpolizei fangene Betriebsstunde Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42: die Sätze nach Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege den Nummern zum und vom Einsatzort mitberechnet. Bei 120.15 bis angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches 120.16 Gebühren- und Beitragsgesetz. Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten aus- schließlich nach den §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten. 120.5 Aufbewahren von Fahrzeugen aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für 120.50 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1 120.51 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50 120.52 ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger 1,70 120.53 einen Personenkraftwagen oder ein Kombi- 3,50 fahrzeug 120.54 einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6,00 120.55 ein Wasserfahrzeug 4,00 120.56 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstell- 1,70 fläche bis 4 qm 120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstell- 3,50 fläche über 4 qm Anmerkung zu 120.50 bis 120.57: Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten 120.58 Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Erstattung der Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verun- Aufwendungen reinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der nach Maßgabe Polizei der Nummern 120.10 bis Anmerkung: 120.16 oder Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die falls dies nicht missbräuchliche Alarmierung oder das möglich ist, in Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat. Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 593 120.59 Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Je Fehlalarm Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmelde- pauschal zwei anlage Stundensätze nach der Allge- Anmerkung: meinen Kosten- Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmelde- verordnung, für anlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen einen Beamten Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde. der Laufbahn- Gebührenschuldner ist Gruppe II - bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale erstes Ein- angeschlossen sind, das Unternehmen, das stiegsamt, die Alarmzentrale betreibt, zuzüglich 16 km nach - bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, Nummer das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie 120.12. zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, - in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer. 120.60 Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach § 4 Abrechnung Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitrags- nach tatsäch- gesetzes. lichem Auf- wand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16 Auslagen werden gesondert erhoben 120.61 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, Gebührenfrei soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverord- nung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Auf- wendungen im Sinne von § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorge- schrieben ist. 120.62 Schriftliche Verbote und Gebote nach dem 63 bis 1.255 Bremischen Polizeigesetz 7. Die Nummer 123 wird wie folgt gefasst: 123 Sonstiges 123.0 Verwaltung von Fundsachen 123.00 bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR gebührenfrei Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 594 123.01 bei einem Schätzwert über 15 EUR 10 Prozent des Schätzwertes, mindestens 4 123.02 soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den 2 Prozent des Mehrwert Schätzwertes Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02: a) Gebührenschuldner sind die Empfangs- berechtigten im Sinne des § 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben). b) Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis 123.02 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind. c) Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten. 123.03 Bescheinigung in Fundangelegenheiten 6 123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze 123.10 Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen 10,50 gemäß § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen 123.11 Genehmigung nach Nummer 123.10 bei mehr als 15 bis 130 einer Woche je Wagen 123.12 Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 60 bis 327 Wohnwagengesetz 123.2 Sonstige Gebühren 123.20 Ausweise für die Presse zum Passieren von gebührenfrei Absperrungen 123.21 Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 Jugendschutzgesetz 12 bis 105 oder § 5 Absatz 3 Jugendschutzgesetz 123.22 Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugend- 45 bis 197 schutzgesetz Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 595 8. Die Nummer 140 wird wie folgt gefasst: 140 Feldordnungsrecht 140.00 Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Absatz 1 72 Satz 2 Feldordnungsgesetz Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich- gebührenfrei rechtliche Körperschaft ist 140.01 Bescheid über die Aufrechterhaltung einer 5 Prozent des Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz Betrages, durch dessen Zahlung Anmerkung: die Pfandsache Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der eingelöst werden Ersteigerer des gepfändeten Tieres. kann, mindestens 13 140.02 Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder 5 bis 27 sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz 140.03 Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder 3 bis 12 sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz 140.04 Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier 6 und Tag 140.05 Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als 4 Fundsache gilt, je Tier und Tag 9. Die Nummer 150 wird wie folgt gefasst: 150.31 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 bis 173 150.32 Verlängerung einer Unbedenklichkeits- 17 bis 40 bescheinigung 10. Die Nummern 160 bis 162 werden wie folgt gefasst: 160 Waffengesetz (WaffG) 160.00 § 3 Absatz 3 WaffG Zulassung einer Ausnahme von Alterserforder- 46 nissen 160.01 a) § 4 Absatz 3 Regelüberprüfung 42 b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens 32 des Bedürfnisses 160.02 § 9 Absatz 2 WaffG Nachträgliche Auflagen 29 bis 279 Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 596 160.03 § 9 Absatz 3 WaffG Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer 48 bis 329 Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte 160.04 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich 76 der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 160.05 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50 § 13 WaffG für Jäger 160.06 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50 § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließ- lich der Erlaubnis für eine Schusswaffe 160.07 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sport- 65 schützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG 160.08 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50 § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 160.09 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 268 § 17 Absatz 2 für Waffensammler 160.10 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 198 § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 160.11 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 268 § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitions- sachverständige 160.12 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50 § 20 Absatz 1 WaffG für Erben Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nr. 160.14 160.13 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen 50 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 160.14 § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen 20 Bestandteils in die Waffenbesitzkarte Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 597 160.15 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits 21 vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument 160.16 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokumentes für eine 65 bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument 160.17 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer 20 Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffen- besitzkarte 160.18 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG Eintragung einer weiteren Person in eine bereits 42 vorhandene Waffenbesitzkarte 160.19 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Gebühr in Höhe Verlust geratenes oder unleserliches waffenrecht- der Gebühr für die liches Dokument Ausstellung des jeweiligen Dokuments 160.20 Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler 15 nicht durch Behörden verursacht wurden Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen 160.21 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte 40 einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 160.22 § 10 Absatz 2 WaffG Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen 32 Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte 160.23 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 15 160.24 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 50 bis 210 160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung in einen bereits 15 ausgestellten Munitionserwerbsschein Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 598 160.26 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffen- 225 scheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungs- unternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete 80 Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung 32 (Liste der Wach- / Transportaufträge) 160.29 § 10 Absatz 4 WaffG Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 100 160.30 § 10 Absatz 5 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schieß- 148 stätten 160.31 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen 32 Schusswaffen oder Munition 160.32 § 12 Absatz 5 WaffG Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnis- 32 bis 142 pflichten 160.33 § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot 50 Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) 160.34 § 14 Absatz 3 WaffG Erteilung einer Erwerbserlaubnis 62 160.35 § 16 Absatz 2 WaffG Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von 65 Waffen zur Brauchtumspflege 160.36 § 16 Absatz 3 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schieß- 32 bis 142 stätten zur Brauchtumspflege 160.37 § 17 Absatz 2 WaffG Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach 230 Änderung des Sammelthemas Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 599 160.38 § 20 Absatz 6 WaffG Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe 15 je Waffe 160.39 § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für 29 Waffen einer Sammlung 160.40 § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder 68 bis 3 120 Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG 160.41 § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder 68 bis 3 120 Munition Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG 160.42 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.H. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis 160.43 § 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.H. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis 160.44 § 22 Absatz 1 WaffG Prüfung der Fachkunde 850 160.45 § 25 Absatz 2 WaffG Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 29 160.46 § 26 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, 68 bis 532 Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 160.47 § 27 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen 58 bis 398 Änderung einer Schießstätte ohne Abnahme- prüfung Anmerkung: Beachte Nr. 161.06 160.48 § 27 Absatz 4 WaffG Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 27 160.49 § 28 Absatz 3 WaffG Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen 37 und Munition an Wachpersonen pro Person Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 600 160.50 § 28 Absatz 4 WaffG Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen 33 Waffenschein 160.51 §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffen- gesetzes a) eine Position 21 b) 2 bis 5 Positionen 42 c) 6 bis 10 Positionen 63 d) 11 bis 50 Positionen 84 e) 51 bis 100 Positionen 105 f) mehr als 100 Positionen 126 Anmerkung: Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen 160.52 § 31 Absatz 2 WaffG Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schuss- 84 waffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 160.53 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG Verlängerung der Geltungsdauer der Einzel- 15 genehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuer- waffenpasses 160.54 § 32 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder 15 Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses 160.55 § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses 60 einschließlich der Eintragung der Waffen Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 601 160.56 § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für einen 45 bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffen- pass 160.57 § 32 Absatz 6 WaffG Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer 15 Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 160.58 Änderung von sonstigen Eintragungen im 15 Europäischen Feuerwaffenpass 160.59 § 34 Absatz 2 WaffG Austragen einer Waffe 12 Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) 160.60 § 36 Absatz 3 WaffG a) Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren 139 Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schuss- waffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort b) Gebühr für eine Nachkontrolle bei fest- 80 gestellten Verstößen c) Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von 42 Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungs- ort bei auswärtiger Aufbewahrung Anmerkung: tatsächlich Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde angefallene sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder Kosten und bei erfolgter Verauslagung vom Gebühren- Gebühren der schuldner zu erstatten. Prüfbehörde 160.61 § 36 Absatz 6 WaffG Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards 125 bei der Aufbewahrung 160.62 § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG Einziehung und Verwertung von Gegenständen 35 nach Anzeige der Inbesitznahme 160.63 § 37 Absatz 2 WaffG Einziehung und Verwertung von Gegenständen 15 nach Anzeige der Inbesitznahme je Waffe, je Munitionsart, je Erlaubnis Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 602 160.64 § 39 Absatz 3 WaffG Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition 55 sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahme- bewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat 160.65 § 41 WaffG Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder 80 bis 295 Erwerbsverbots von Waffen und Munition 160.66 § 42 Absatz 2 WaffG Zulassung einer Ausnahme des Verbots des 35 bis 212 Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 160.67 § 45 WaffG Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen 80 bis 535 Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument 160.68 § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen 22 bis 106 160.69 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, 55 bis 545 die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 160.70 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG Einziehung und Verwertung oder Vernichtung 55 bis 164 eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 161.00 § 2 AWaffV Abnahme der Sachkundeprüfung 210 161.01 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV Anerkennung von Sachkundelehrgängen 228 bis 1 066 161.02 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer 90 bis 540 Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasser- fahrzeuges 161.03 § 9 Absatz 2 AWaffV Zulassung von Ausnahmen von den Beschrän- 39 bis 119 kungen des Schießbetriebes 161.04 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 30 161.05 § 10 Absatz 4 AWaffV Untersagung der Ausübung der Aufsicht 55 bis 111 Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 603 161.06 § 12 Absatz 1 AWaffV Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer 50 bis 844 Schießstätte 161.07 § 12 Absatz 2 AWaffV Untersagung der Benutzung der Schießstätte 55 bis 162 161.08 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV Zulassung einer gleichwertigen oder abweichen- 30 bis 219 den Aufbewahrung 161.09 § 14 AWaffV Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 53 bis 264 161.10 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV Abstempeln der Karteiblätter des Waffenher- 17 stellungsbuches pro angefangene 50 Stück 161.11 § 20 Absatz 4 AWaffV Zulassung einer Ausnahme 32 161.12 § 23 Absatz 2 AWaffV Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im 45 bis 125 Verteidigungsschießen 161.13 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV Untersagung von Lehrgängen und Übungen im 120 bis 215 Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes 161.14 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prü- 12 bis 524 fungen, Untersuchungen, Anordnungen, Ver- warnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebühren- schuldners oder im öffentlichen Interesse vorge- nommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf 1/4 der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrek- turen handelt. 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung 162.00 § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme Anmerkung: Gebührenfrei bis zur Zulassung eines ent- sprechenden Blockiersystems nach § 20 Absatz 4 WaffG Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 604 162.01 § 34 Absatz 2 WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung 162.02 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung 162.03 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG Sicherstellung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme 162.04 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung 162.05 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen 162.06 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung 162.07 § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen 162.08 § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher 162.09 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 28. November 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.