584
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 6. Dezember 2017 Nr. 114
Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
für die innere Verwaltung
Vom 28. November 2017
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom
4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat
mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die
innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt
durch Verordnung vom 8. August 2016 (Brem.GBl. 2017 S. 6) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In den Spaltenüberschriften wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt.
2. Die Nummern 101 und 110 werden wie folgt gefasst:
Nummer Kostentatbestand Kostensatz in Euro
101.06 Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im 16
Ausland zum Zwecke der Legalisation
101.07 Erteilung der Apostille nach Haager Überein- 16
kommen vom 5. März 1961
110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und
Ehrenzeichen
110.01 Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach 63
dem Gesetz über Sonn- und Feiertage
110.02 Genehmigung zum Erwerb von Orden und 63
Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 585
110.03 Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung 63 bis 1 300
von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung
festgesetzten Märkten oder marktähnlichen
Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an
Sonn- und Feiertagen
3. Die Nummern 111 wird wie folgt gefasst:
111 Juristische Personen Bei juris- Bei juris-
tischen tischen
Personen, die Personen,
weder gemein- die gemein-
nützig sind nützig sind
noch mild- oder mild-
tätigen tätigen
Zwecken Zwecken
dienen dienen
111.00 Anerkennung einer Stiftung, Verleihung 250 bis 5 000 125 bis 2 500
der Rechtsfähigkeit an einen Verein
111.01 Genehmigungen nach § 8 Bremisches 63 bis 1 000 31,50 bis 500
Stiftungsgesetz (BremStiftG) - (Geneh-
migung zur Änderung der Satzung einer
Stiftung, zum Zusammenschluss von
Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung
und zur Verlagerung des Sitzes einer
Stiftung in das Land Bremen) und zu
entsprechenden Maßnahmen bei
Vereinen
111.02 Maßnahmen nach § 9 BremStiftG 126 bis 1 000 63 bis 500
(Aufhebung einer Stiftung, Zweck-
änderung, Zusammenlegung von
Stiftungen)
111.03 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines 126 bis 2 000 63 bis 1 000
Vereins nach § 43 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
111.04 Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 164 bis 7 500 77 bis 5 000
14 BremStiftG
111.05 Bescheinigung über die Zusammen- 35 bis 100 21 bis 80
setzung des Vertretungsorgans einer
juristischen Person, Bescheinigung über
die Vertretungsbefugnis und über sonstige
Rechtsverhältnisse
111.06 Bescheinigung nach Nummer 111.05 bei 10 5
weiteren Ausfertigungen
111.07 Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 100 bis 5 000 77 bis 3 750
BremStiftG
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 586
111.08 Prüfung der nach § 12 Absatz 2 31,50 bis 500 gebührenfrei
Nummer 2 BremStiftG eingereichten
Unterlagen
111.09 Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach gebührenfrei gebührenfrei
§ 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG
4. Die Nummer 114 wird wie folgt gefasst:
114 Glücksspiel
114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels
114.01 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer 1,9 Promille des
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, sofern zugelassenen
nicht Nummer 114.02 Anwendung findet Spielkapitals
abzüglich der
Lotteriesteuer,
sofern diese
erhoben wird,
aufgerundet auf
volle 5
114.02 Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in 41
geschlossenen Räumen (Tombolen)
114.03 Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, pro Kalenderjahr
Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen 2 022
Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“
114.04 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von 2 568
Sportwetten
114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten 158 bis 2 568
öffentlicher Glücksspiele im Internet
114.06 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im 158 bis 463
Internet
114.07 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von 24 bis 470
Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücks-
spiele
114.08 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 158 bis 2 568
oder Konzession
114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels
114.11 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer 158 bis 2 568
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer
Annahmestelle
114.12 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer pro Kalenderjahr
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerb- 1 490
licher Spielvermittler
114.13 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von pro Kalenderjahr
Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle 1 490
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 587
114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln 158 bis 2 568
öffentlicher Glücksspiele im Internet
114.15 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im 158 bis 470
Internet
114.16 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 158 bis 1 541
114.2 Pferdewetten
114.21 Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für für jeden Renntag
Pferderennen 35
114.22 Erteilung einer Buchmacherkonzession pro Kalenderjahr
302
114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer 158
Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit
114.24 Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines pro Kalenderjahr
Buchmachergehilfen 158
114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten pro Kalenderjahr
oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet 302
114.26 Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im pro Kalenderjahr
Internet 302
114.27 Versagung, Änderung oder Aufhebung der 35 bis 470
Erlaubnis
114.3 Spielbank
114.31 Erteilung der Zulassung für eine öffentliche 14 294
Spielbank
114.32 Genehmigung von neuen Geldspielgeräten 158 bis 3 000
114.33 Genehmigung der Überschreitung der zuge- 158 bis 3 000
lassenen Gesamtzahl der Spieltische und
Spielautomaten
114.34 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von 158 bis 3 000
Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer
Spielbank
114.35 Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der 14 294
öffentlichen Spielbank
114.36 Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession 158 bis 3 000
114.4 Glücksspielaufsicht
114.41 Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach 158 bis 360
den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12,
114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31
114.42 Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder 72 bis 1 490
Vermittlung oder der Werbung für öffentliches
Glücksspiel
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 588
5. Die Nummer 118 wird wie folgt gefasst:
118 Schornsteinfegerwesen
118.0 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfegern, Leistungsbescheide
118.00 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschorn- 560
steinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-
Handwerksgesetz
118.01 Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen 63
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – nach
§ 11 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
118.02 Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitrei- 63 bis 232
bung von rückständigen Gebühren und Auslagen
gem. § 20 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Hand-
werksgesetzes
118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremi-
schen Landesbauordnung durch bevoll-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger
118.10 Grundwert je Abnahme oder Prüfung 12
118.11 Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je not- 8
wendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit
118.12 Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und End- 2
abnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen
Meter
118.13 Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte 6
118.14 Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwand- 6,50
anschluss
118.15 Ausstellung der Bescheinigung über die Brand- 13
sicherheit und die sichere Abführung der Ver-
brennungsgase von Feuerungsanlagen
Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein
Mängelbericht ausgestellt werden kann.
118.16 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung 1,50
der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine
rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der
notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten
voraussetzt
118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung 1,50
der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine
Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt
118.18 Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb 13
eines Bauabnahmeverfahrens
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 589
6. Die Nummer 120 wird wie folgt gefasst:
120 Allgemeines Polizeirecht
120.00 Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach § 76 75
Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz
Anmerkung:
Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller
Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist
oder Bestellung von Amts wegen erfolgt.
120.1 Gestellung von Beamten und Fahrzeugen
einschließlich von Wasserfahrzeugen
148 bis 270
1. zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine
Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vor-
schriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlast-
transporte),
148 bis 270
2. zur Begleitung oder Sicherung von Trans-
porten, wenn durch die Ladung die öffentliche
Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser
Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvor-
schriften bestimmt worden ist,
Die Abrech-
3. zur Begleitung oder Beförderung von
nung erfolgt
Personen, wenn diese sich durch eigenes
nach tatsäch-
Verschulden in eine schutzbedürftige Lage
lichem Aufwand
versetzt haben und die Begleitung oder
Beförderung überwiegend in ihrem Interesse
liegt, oder sie in den Fällen der Nummer
120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam
untergebracht werden sollen
Die Abrech-
4. bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit
nung erfolgt
das wiederholte Einschreiten in der gleichen
nach tatsäch-
Angelegenheit erforderlich ist
lichem Aufwand
Die Abrech-
5. für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei
nung erfolgt
aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und
nach tatsäch-
Einbruch-Meldeanlagen
lichem Aufwand
Die Abrech-
6. bei der Suche nach einer als vermisst gemel-
nung erfolgt
deten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr
nach tatsäch-
oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei
lichem Aufwand
nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 590
7. zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden,
Grundstücken, Wohnwagen oder
Fahrzeugen zum Zweck der
Eigentumssicherung wegen nicht
verschlossener Türen und Fenster
8. bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit
sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfall-
aufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite
Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den
Verkehr behindern oder gefährden
Anmerkung zu Nr. 4:
Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten
müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche
Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf
12 Stunden nicht überschreiten.
Anmerkung zu Nr. 5:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die
Anlage errichtet hat
120.10 für jeden Beamten Stundensatz
nach der Allge-
meinen Kosten-
verordnung,
Auslagen
werden geson-
dert erhoben
120.11 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden ange-
fangenen km
1,60
120.12 für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden ange-
fangenen km
2,10
120.13 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t für jeden ange-
zulässiges Gesamtgewicht fangenen km
2,40
120.14 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t für jeden ange-
zulässiges Gesamtgewicht fangenen km
3,40
120.15 für den Einsatz eines Streckenbootes je angefangene
Betriebsstunde
212,00
120.16 für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes je angefangene
Betriebsstunde
Anmerkung zu 120.10 bis 120.16:
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 591
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- 96,00
und Rückwege zum und vom Einsatzort mitbe-
rechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
120.20 Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines 36
Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person
oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle
durch eine untergebrachte Person
120.21 Pauschale für die Zeit der Verbringung eines ver- 35
unreinigten Fahrzeuges zur Fahrzeugreinigung
120.3 Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam
120.30 Unterbringung von Personen in einem Polizei- für jede ange-
gewahrsam, soweit die Unterbringung im über- fangenen 24
wiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund der Stunden 36,55
Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird,
unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung Die Aufwen-
einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche dungen der
Sicherheit ist, Unterbringung
sind nach
zur Durchsetzung einer Platzverweisung, einer
Nummer
Wohnungs-verweisung oder eines Rückkehr-
120.31 zu
verbotes erfolgt.
erheben
Anmerkung zu 120.30:
Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten
für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.
120.31 Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Die Abrech-
Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, nung erfolgt
einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abend- nach tatsäch-
essens) lichem Auf-
wand, Aus-
Anmerkung:
lagen werden
Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten,
gesondert
wenn die Unterbringung gebührenfrei ist.
erhoben
120.4 Für das Tätigwerden beim Abschleppen und
Befördern von Fahrzeugen und Anhängern
120.40 für jeden Bediensteten Stundensatz
nach der Allge-
meinen Kosten-
verordnung
120.41 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim für jeden ange-
Abschleppen oder Befördern fangenen km
die Sätze nach
den Nummern
120.12 bis
120.14
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 592
120.42 für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der für jede ange-
Wasserschutzpolizei fangene
Betriebsstunde
Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42:
die Sätze nach
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege
den Nummern
zum und vom Einsatzort mitberechnet. Bei
120.15 bis
angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches
120.16
Gebühren- und Beitragsgesetz.
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme
abgeschleppt oder befördert, so sind die der
Polizei entstandenen notwendigen Kosten aus-
schließlich nach den §§ 15 und 19 Bremisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten.
120.5 Aufbewahren von Fahrzeugen aufgrund eines
Antrages oder im überwiegenden Interesse eines
einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich
zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B.
Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen
Kalendertag für
120.50 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1
120.51 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50
120.52 ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger 1,70
120.53 einen Personenkraftwagen oder ein Kombi- 3,50
fahrzeug
120.54 einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6,00
120.55 ein Wasserfahrzeug 4,00
120.56 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstell- 1,70
fläche bis 4 qm
120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstell- 3,50
fläche über 4 qm
Anmerkung zu 120.50 bis 120.57:
Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere
Behörden abgestellt, so sind die der Polizei
entstandenen Kosten zu erstatten
120.58 Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Erstattung der
Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verun- Aufwendungen
reinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der nach Maßgabe
Polizei der Nummern
120.10 bis
Anmerkung:
120.16 oder
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die
falls dies nicht
missbräuchliche Alarmierung oder das
möglich ist, in
Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat.
Höhe der
tatsächlichen
Aufwendungen
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 593
120.59 Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Je Fehlalarm
Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmelde- pauschal zwei
anlage Stundensätze
nach der Allge-
Anmerkung:
meinen Kosten-
Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmelde-
verordnung, für
anlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen
einen Beamten
Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde.
der Laufbahn-
Gebührenschuldner ist Gruppe II
- bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale erstes Ein-
angeschlossen sind, das Unternehmen, das stiegsamt,
die Alarmzentrale betreibt, zuzüglich
16 km nach
- bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, Nummer
das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie 120.12.
zuerst die Polizei benachrichtigt wurde,
- in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer.
120.60 Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach § 4 Abrechnung
Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitrags- nach tatsäch-
gesetzes. lichem Auf-
wand, soweit
möglich nach
Maßgabe der
Nummern
120.10 bis
120.16
Auslagen
werden
gesondert
erhoben
120.61 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, Gebührenfrei
soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverord-
nung oder der Allgemeinen Kostenverordnung
nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Auf-
wendungen im Sinne von § 11 Bremisches
Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorge-
schrieben ist.
120.62 Schriftliche Verbote und Gebote nach dem 63 bis 1.255
Bremischen Polizeigesetz
7. Die Nummer 123 wird wie folgt gefasst:
123 Sonstiges
123.0 Verwaltung von Fundsachen
123.00 bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR gebührenfrei
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 594
123.01 bei einem Schätzwert über 15 EUR 10 Prozent des
Schätzwertes,
mindestens 4
123.02 soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den 2 Prozent des
Mehrwert Schätzwertes
Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02:
a) Gebührenschuldner sind die Empfangs-
berechtigten im Sinne des § 965 BGB (und
die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das
Eigentum an der Sache erwerben).
b) Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis
123.02 nur solange berechnet, als diese nicht
an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert
sind.
c) Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind
die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
für das Abschleppen, Transportieren und
Unterstellen von Fahrzeugen und anderen
sperrigen Fundsachen und für das Löschen
von elektronischen Datenträgern zu
erstatten.
123.03 Bescheinigung in Fundangelegenheiten 6
123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze
123.10 Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen 10,50
gemäß § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche
je Wagen
123.11 Genehmigung nach Nummer 123.10 bei mehr als 15 bis 130
einer Woche je Wagen
123.12 Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 60 bis 327
Wohnwagengesetz
123.2 Sonstige Gebühren
123.20 Ausweise für die Presse zum Passieren von gebührenfrei
Absperrungen
123.21 Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 Jugendschutzgesetz 12 bis 105
oder § 5 Absatz 3 Jugendschutzgesetz
123.22 Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugend- 45 bis 197
schutzgesetz
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 595
8. Die Nummer 140 wird wie folgt gefasst:
140 Feldordnungsrecht
140.00 Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Absatz 1 72
Satz 2 Feldordnungsgesetz
Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich- gebührenfrei
rechtliche Körperschaft ist
140.01 Bescheid über die Aufrechterhaltung einer 5 Prozent des
Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz Betrages, durch
dessen Zahlung
Anmerkung:
die Pfandsache
Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der
eingelöst werden
Ersteigerer des gepfändeten Tieres.
kann,
mindestens 13
140.02 Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder 5 bis 27
sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz
140.03 Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder 3 bis 12
sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz
140.04 Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier 6
und Tag
140.05 Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als 4
Fundsache gilt, je Tier und Tag
9. Die Nummer 150 wird wie folgt gefasst:
150.31 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 bis 173
150.32 Verlängerung einer Unbedenklichkeits- 17 bis 40
bescheinigung
10. Die Nummern 160 bis 162 werden wie folgt gefasst:
160 Waffengesetz (WaffG)
160.00 § 3 Absatz 3 WaffG
Zulassung einer Ausnahme von Alterserforder- 46
nissen
160.01 a) § 4 Absatz 3
Regelüberprüfung 42
b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens 32
des Bedürfnisses
160.02 § 9 Absatz 2 WaffG
Nachträgliche Auflagen 29 bis 279
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 596
160.03 § 9 Absatz 3 WaffG
Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer 48 bis 329
Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder
einer Schießstätte
160.04 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich 76
der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe
160.05 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50
§ 13 WaffG für Jäger
160.06 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50
§ 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließ-
lich der Erlaubnis für eine Schusswaffe
160.07 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sport- 65
schützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG
160.08 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50
§ 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen
einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste
Schusswaffe
160.09 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 268
§ 17 Absatz 2 für Waffensammler
160.10 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 198
§ 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom
Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte
160.11 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 268
§ 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitions-
sachverständige
160.12 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des 50
§ 20 Absatz 1 WaffG für Erben
Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe Nr. 160.14
160.13 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen 50
der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
160.14 § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14
Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG
Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen 20
Bestandteils in die Waffenbesitzkarte
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 597
160.15 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits 21
vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10
Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14
Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument
160.16 § 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokumentes für eine 65
bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen
des § 17 und § 18 WaffG je Dokument
160.17 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer 20
Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffen-
besitzkarte
160.18 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Eintragung einer weiteren Person in eine bereits 42
vorhandene Waffenbesitzkarte
160.19 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Gebühr in Höhe
Verlust geratenes oder unleserliches waffenrecht- der Gebühr für die
liches Dokument Ausstellung des
jeweiligen
Dokuments
160.20 Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler 15
nicht durch Behörden verursacht wurden
Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem
Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen
160.21 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte 40
einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste
Schusswaffe
160.22 § 10 Absatz 2 WaffG
Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen 32
Person für vereinseigene Schusswaffen in eine
Waffenbesitzkarte
160.23 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 15
160.24 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 50 bis 210
160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Eintragung einer Berechtigung in einen bereits 15
ausgestellten Munitionserwerbsschein
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 598
160.26 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausstellung oder Verlängerung eines Waffen- 225
scheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19
WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal in
Fällen des § 28 WaffG
160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete 80
Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines
Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und
ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG
160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung 32
(Liste der Wach- / Transportaufträge)
160.29 § 10 Absatz 4 WaffG
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 100
160.30 § 10 Absatz 5 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schieß- 148
stätten
160.31 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen 32
Schusswaffen oder Munition
160.32 § 12 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnis- 32 bis 142
pflichten
160.33 § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot 50
Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die
Gründe nicht im Verantwortungsbereich des
Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des
bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder
ähnlichen Gründen)
160.34 § 14 Absatz 3 WaffG
Erteilung einer Erwerbserlaubnis 62
160.35 § 16 Absatz 2 WaffG
Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von 65
Waffen zur Brauchtumspflege
160.36 § 16 Absatz 3 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schieß- 32 bis 142
stätten zur Brauchtumspflege
160.37 § 17 Absatz 2 WaffG
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach 230
Änderung des Sammelthemas
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 599
160.38 § 20 Absatz 6 WaffG
Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe 15
je Waffe
160.39 § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für 29
Waffen einer Sammlung
160.40 § 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder 68 bis 3 120
Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in
Verbindung mit § 21a WaffG
160.41 § 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder 68 bis 3 120
Munition
Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit
§ 21a WaffG
160.42 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.H. der
Gebühr für die
entsprechende
Erlaubnis
160.43 § 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen 25 v.H. der
Gebühr für die
entsprechende
Erlaubnis
160.44 § 22 Absatz 1 WaffG
Prüfung der Fachkunde 850
160.45 § 25 Absatz 2 WaffG
Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 29
160.46 § 26 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, 68 bis 532
Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen
160.47 § 27 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen 58 bis 398
Änderung einer Schießstätte ohne Abnahme-
prüfung
Anmerkung:
Beachte Nr. 161.06
160.48 § 27 Absatz 4 WaffG
Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 27
160.49 § 28 Absatz 3 WaffG
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen 37
und Munition an Wachpersonen pro Person
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 600
160.50 § 28 Absatz 4 WaffG
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen 33
Waffenschein
160.51 §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG
Verbringen von Schusswaffen oder Munition in,
durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffen-
gesetzes
a) eine Position 21
b) 2 bis 5 Positionen 42
c) 6 bis 10 Positionen 63
d) 11 bis 50 Positionen 84
e) 51 bis 100 Positionen 105
f) mehr als 100 Positionen 126
Anmerkung:
Eine Position bestimmt sich wie folgt:
Bei Waffen: identische Angaben nach § 29
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme
der Herstellungsnummern
Bei Munition: identische Angaben nach § 29
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen
Geschossen
160.52 § 31 Absatz 2 WaffG
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schuss- 84
waffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen
EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
WaffG
160.53 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzel- 15
genehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuer-
waffenpasses
160.54 § 32 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder 15
Munition in die oder durch die Bundesrepublik
Deutschland durch den Inhaber eines von einem
Staat der Europäischen Union ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpasses
160.55 § 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses 60
einschließlich der Eintragung der Waffen
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 601
160.56 § 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für einen 45
bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffen-
pass
160.57 § 32 Absatz 6 WaffG
Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer 15
Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass
160.58 Änderung von sonstigen Eintragungen im 15
Europäischen Feuerwaffenpass
160.59 § 34 Absatz 2 WaffG
Austragen einer Waffe 12
Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines
Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben
Erwerber)
160.60 § 36 Absatz 3 WaffG
a) Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren 139
Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schuss-
waffen, Munition oder verbotener Waffen am
Aufbewahrungsort
b) Gebühr für eine Nachkontrolle bei fest- 80
gestellten Verstößen
c) Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von 42
Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung
erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition
oder verbotener Waffen am Aufbewahrungs-
ort bei auswärtiger Aufbewahrung
Anmerkung: tatsächlich
Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde angefallene
sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder Kosten und
bei erfolgter Verauslagung vom Gebühren- Gebühren der
schuldner zu erstatten. Prüfbehörde
160.61 § 36 Absatz 6 WaffG
Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards 125
bei der Aufbewahrung
160.62 § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen 35
nach Anzeige der Inbesitznahme
160.63 § 37 Absatz 2 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen 15
nach Anzeige der Inbesitznahme je Waffe,
je Munitionsart,
je Erlaubnis
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 602
160.64 § 39 Absatz 3 WaffG
Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition 55
sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahme-
bewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den
Anlass gegeben hat
160.65 § 41 WaffG
Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder 80 bis 295
Erwerbsverbots von Waffen und Munition
160.66 § 42 Absatz 2 WaffG
Zulassung einer Ausnahme des Verbots des 35 bis 212
Führens bei öffentlichen Veranstaltungen
160.67 § 45 WaffG
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen 80 bis 535
Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass
gegeben hat je Dokument
160.68 § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen 22 bis 106
160.69 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz
4 Satz 1 WaffG
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, 55 bis 545
die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen
eines Verbots besessen werden
160.70 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung 55 bis 164
eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die
erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines
Verbots besessen werden
161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
161.00 § 2 AWaffV
Abnahme der Sachkundeprüfung 210
161.01 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen 228 bis 1 066
161.02 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer 90 bis 540
Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasser-
fahrzeuges
161.03 § 9 Absatz 2 AWaffV
Zulassung von Ausnahmen von den Beschrän- 39 bis 119
kungen des Schießbetriebes
161.04 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 30
161.05 § 10 Absatz 4 AWaffV
Untersagung der Ausübung der Aufsicht 55 bis 111
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 603
161.06 § 12 Absatz 1 AWaffV
Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer 50 bis 844
Schießstätte
161.07 § 12 Absatz 2 AWaffV
Untersagung der Benutzung der Schießstätte 55 bis 162
161.08 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichen- 30 bis 219
den Aufbewahrung
161.09 § 14 AWaffV
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 53 bis 264
161.10 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Abstempeln der Karteiblätter des Waffenher- 17
stellungsbuches pro angefangene
50 Stück
161.11 § 20 Absatz 4 AWaffV
Zulassung einer Ausnahme 32
161.12 § 23 Absatz 2 AWaffV
Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im 45 bis 125
Verteidigungsschießen
161.13 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV
Untersagung von Lehrgängen und Übungen im 120 bis 215
Verteidigungsschießen sowie Anordnung der
einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des
Schießbetriebes
161.14 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prü- 12 bis 524
fungen, Untersuchungen, Anordnungen, Ver-
warnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im
Interesse oder auf Veranlassung des Gebühren-
schuldners oder im öffentlichen Interesse vorge-
nommen werden und in den Nummern 160 und
161 nicht aufgeführt sind
Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf 1/4 der
Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um
besonders einfache Bestätigungen oder Korrek-
turen handelt.
162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem
Waffengesetz und der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung
162.00 § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme
Anmerkung:
Gebührenfrei bis zur Zulassung eines ent-
sprechenden Blockiersystems nach § 20 Absatz 4
WaffG
Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2017 604
162.01 § 34 Absatz 2 WaffG
Austragung einer Waffe bei Überlassung an die
Waffenbehörde zur Vernichtung
162.02 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei
Aufforderung
162.03 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Sicherstellung von Gegenständen nach Anzeige
der Inbesitznahme
162.04 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder
Überlassung
162.05 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener
Waffen
162.06 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder
Überlassung
162.07 § 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb
und Besitz und zum Führen von Waffen
162.08 § 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste und andere
Besucher
162.09 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und
Munition, die in dienstlichem Interesse von einem
öffentlichen Bediensteten verwendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. November 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen