Bremen

Vorkaufsortsgesetz „Grohner Düne“

Ausfertigungsdatum:
25.03.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 39 VerkaufsOG Grohner Düne
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet zwischen Hermann-Fortmann-Straße, Bydolekstraße und Hermann-Wegener-Straße im Ortsteil Grohn und umfasst die Flurstücke 739/17 und 739/18 der Flur Bremen VR 181. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1 000 dargestellt, der Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

§ 2

Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. März 2015

Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.