VO Zuwendungsdatenbank ZEBRA
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.2014
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2014 Nr. 49 VO Zuwendungsdatenbank ZEBRA
Eingangsformel
Zweck der Datenbank
Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und Daten der dazugehörigen Verwaltungsverfahren werden in der Datenbank ZEBRA Bremen verarbeitet. Mehrfachförderungen sollen verhindert werden.
Daten
(1) Zu dem in § 1 genannten Zweck werden in der Datenbank ZEBRA Bremen die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Zuwendungen notwendigen Daten verarbeitet.
(2) In der Datenbank ZEBRA Bremen werden folgende Daten von natürlichen Personen, die Zuwendungen beantragt haben oder erhalten, verarbeitet:
1. Name, akademischer Grad,
2. Geschlecht,
3. Anschrift,
4. Kommunikationsdaten, insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail- Adresse, und
5. Bankverbindungen.
(3) In der Datenbank ZEBRA Bremen werden folgende Daten von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts (Organisation oder Träger), die Zuwendungen beantragt haben oder erhalten, verarbeitet:
1. Name der Organisation oder des Trägers,
2. Rechtsform,
3. Name der Vertretungsberechtigten oder des Vertretungsberechtigten, akademischer Grad,
4. Registernummer und Betriebsnummer,
5. Anschrift,
6. Kommunikationsdaten, insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail- Adresse, und
7. Bankverbindungen.
(4) In der Datenbank ZEBRA Bremen werden folgende Daten über Förderverfahren gespeichert:
1. die aktenführende Stelle sowie das Aktenzeichen des Vorgangs,
2. der Zuwendungszeitraum,
3. der Zuwendungszweck,
4. die bewilligte Zuwendung,
5. die abgelehnte Zuwendung,
6. der ausgezahlte Betrag,
7. der noch auszuzahlende Betrag und
8. Rückforderungen.
(5) In der Datenbank ZEBRA Bremen werden folgende Daten von Ansprechpersonen des Zuwendungsempfängers, sofern sie von diesen gegenüber der öffentlichen Stelle genannt worden sind oder für eine Organisation oder einen Träger Anträge gestellt haben, verarbeitet:
1. Name, akademischer Grad,
2. Geschlecht,
3. Zuordnung zu der Organisation oder dem Träger
4. Funktion,
5. Anschrift, falls diese von der Anschrift des Zuwendungsempfängers abweicht, und
6. Kommunikationsdaten, insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail- Adresse.
(6) In der Datenbank ZEBRA Bremen werden folgende Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bearbeitenden Stellen verarbeitet:
1. Name, akademischer Grad,
2. Zuordnung zu einer Dienststelle,
3. dienstliche Anschrift und
4. dienstliche Kommunikationsdaten, insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse.
Daten verarbeitende Stelle;
Umfang der Verarbeitungsbefugnis
(1) Daten verarbeitende Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten folgende öffentliche Stellen:
1. Senatskanzlei und senatorische Behörden sowie die ihnen zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen gemäß Anlage,
2. Stellen, soweit sie als Beliehene hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie
3. der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen von § 95 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 Nummer 1 genannten öffentlichen Stellen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur im Rahmen ihrer Berechtigungen nach § 4 Absatz 2 befugt, auf die Datenbank ZEBRA Bremen zuzugreifen. Dies gilt entsprechend für Beliehene (Absatz 1 Nummer 2) sowie für den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen (Absatz 1 Nummer 3).
(3) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen sind zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur insoweit befugt, wie dies fachlich erforderlich ist.
(4) Lesenden Zugriff auf die Daten nach § 2 haben
1. im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und
2. im Rahmen von § 95 der Landeshaushaltsordnung der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.
Für Beliehene gilt Nummer 1 entsprechend.
(5) Lesenden und schreibenden Zugriff auf die Daten nach § 2 hat im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit die für den jeweiligen Fall zuständige öffentliche Stelle.
(6) Auf Antrag bei dem CC-EGov kann einer öffentlichen Stelle sowohl ein lesendes als auch schreibendes Zugriffsrecht auf die von einer anderen öffentlichen Stelle bearbeiteten Vorgänge eingeräumt werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich und die andere öffentliche Stelle einverstanden ist. Für Beliehene gelten diese Regelungen entsprechend.
(7) CC-EGov ist im Rahmen der Betreuung der Datenbank ZEBRA Bremen sowohl zum lesenden als auch zum schreibenden Zugriff auf die Daten nach § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 befugt, soweit dies erforderlich ist.
Maßnahmen zur Datensicherheit und Datenschutzkontrolle
(1) Die nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit trifft zentral die Senatorin für Finanzen. Hinsichtlich der administrativen Maßnahmen wird sie dabei durch das Ausund Fortbildungszentrum für den öffentlichen Dienst Bremen, Kompetenzzentrum für ausgewählte E-Governmentverfahren (CC-EGov) unterstützt.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbesondere durch Vergabe differenzierter Berechtigungen nach organisatorischen und funktionalen Kriterien, ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Daten nur durch autorisierte, fachlich zuständige Personen und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang erfolgt.
(3) Der durch die Berechtigungen ermöglichte Funktionsumfang wird ausschließlich von der Senatorin für Finanzen allgemein vorgegeben.
(4) Das Verfahren für Berechtigungen ist revisionssicher zu dokumentieren.
(5) Über alle Zugriffe auf die in § 2 genannten Daten werden Protokolle gefertigt, aus denen sich der Zuwendungsempfänger, die verarbeiteten Daten, die zugreifende Stelle, die zugreifende Person sowie der Verarbeitungszeitpunkt ergeben. Die Protokolle dürfen nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden, eine Verhaltens- und Leistungskontrolle findet nicht statt.
Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen zur Datensicherheit und die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen tragen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle bezüglich des Gesamtsystems und die in § 3 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen im Übrigen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Dies gilt auch für die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Schadensersatz.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung trägt die jeweils tätige Stelle die Verantwortung. Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung.
(3) Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen sind, richten sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Gespeicherte Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Für die Datenlöschungen ist die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle zuständig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 8. April 2014
Der Senat
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
BKZ Bezeichnung Verarbeitungsbefugnis
011 Rechnungshof Audit
020 Senatskanzlei Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
028 Bevollmächtigte beim Bund und Europa Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
030 Senator für Inneres und Sport Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
060 Ortsamt Hemelingen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
061 Ortsamt Burglesum Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
062 Ortsamt Vegesack Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
063 Ortsamt Blumenthal Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
064 Ortsamt Horn-Lehe Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
065 Ortsamt Huchting Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
066 Ortsamt Obervieland Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
067 Ortsamt Osterholz Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
070 Ortsamt Blockland Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
071 Ortsamt Borgfeld Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
072 Ortsamt Oberneuland Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
073 Ortsamt Seehausen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
074 Ortsamt Strom Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
075 Ortsamt Mitte/Östl.Vorstadt Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
076 Ortsamt West Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
077 Ortsamt Neustadt/Woltmershausen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
078 Ortsamt Schwachhausen/Vahr Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
100 Senator für Justiz und Verfassung Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
192 Sportamt Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
200 Senatorin für Bildung und Wissenschaft Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Bildung-
200 Senatorin für Bildung und Wissenschaft Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Wissenschaft-
250 Senator für Kultur Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
256 Landesamt für Denkmalpflege Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
257 Landeszentrale für politische Bildung Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
300 Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Arbeit-
400 Senatorin für Soz., Kinder, Jugend u. Frauen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
490 Amt für soziale Dienste Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
500 Senator für Gesundheit Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
510 Gesundheitsamt Bremen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
600 Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Umwelt-
680 Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Bau und Verkehr-
687 Amt für Straßen und Verkehr Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2
700 Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2 -Wirtschaft-
900 Senatorin für Finanzen Audit, ZWB, HHB, VN1, VN2, Administration
926 AFZ CC-EGov Administration
Erläuterung Audit: Lesender Zugriff ZWB: Zuwendungsrechtliche Bearbeitung HHB: Haushaltsrechtliche Bearbeitung, VN1: Prüfung der Verwendungsnachweise kursorisch VN2: Prüfung der Verwendungsnachweise vertieft Administration: Administrative Aufgaben (Nutzerverwaltung) und Verwaltung der Antragstellerdaten
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.