VO Überschwemmungsgebiet
- Ausfertigungsdatum:
- 30.07.2014
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2014 Nr. 85 VO Überschwemmungsgebiet
Eingangsformel
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der südlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 354 + 190 bis zur Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer 362 + 170, festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 und den drei dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die mittelblaue Fläche umschließen. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei der oberen Wasserbehörde aufbewahrt.
Einsichtnahme
Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Hemelingen und Obervieland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen
werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.umwelt.bremen.de) eingesehen werden.
Schutzbestimmungen, Gebote
(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
- Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
- Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.
Bremen, den 28. Juli 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.