Bremen

VO Finanzaemter

Ausfertigungsdatum:
29.01.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 2 VO Finanzaemter
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279—60-l-1a) wird verordnet: Verordnung zur Errichtung des Finanzamts Bremen und zur Auflösung der Finanzämter Bremen-Ost und Bremen-West Das Finanzamt Bremen wird errichtet.
§ 2

(1) Die Finanzämter Bremen-Ost und Bremen-West werden aufgelöst.

(2) Die Aufgaben der Finanzämter Bremen-Ost und Bremen-West gehen zum 1. Februar 2013 auf das Finanzamt Bremen über.

§ 3

(1) Das Finanzamt Bremen tritt mit dem Übergang nach § 2 Absatz 2 in alle Rechte und Pflichten der Freien Hansestadt Bremen ein, die am 31. Januar 2013 den Finanzämtern Bremen-Ost und Bremen-West zugewiesen sind (Gesamtrechtsnachfolge).

(2) Die am 31. Januar 2013 bei den Finanzämtern Bremen-Ost und Bremen-West anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel- und Verwaltungsverfahren werden vom Finanzamt Bremen fortgeführt.

Art. 2

Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Bremen mit Sitz in Bremen“. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Bremen umfasst den Stadtbezirk Mitte mit den Stadtteilen Mitte und Häfen – ohne Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven den Stadtbezirk Süd mit den Stadtteilen Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen und den Ortsteilen Seehausen und Strom den Stadtbezirk Ost mit den Stadtteilen Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Vahr, Horn-Lehe, Hemelingen, Osterholz und den Ortsteilen Borgfeld und Oberneuland den Stadtbezirk West mit den Stadtteilen Findorff, Walle, Gröpelingen und dem Ortsteil Blockland“. b) Die Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 3. Die Nummern 1 und 2 der Anlage (zu § 1) werden wie folgt gefasst:

Laufende Finanzamt zuständig für Nummer übertragene Zuständigkeit Nummer den Bereich des Finanzamts

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

1 Bremen- Alle 1.1 Verwaltung der Rennwett- und Mitte Finanzämter Lotteriesteuer im Lande Bremen

1.2 Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Bremen, 1.3 Verwaltung der Spielbankabgabe Bremen-Nord einschließlich der Steueraufsicht

Laufende Finanzamt zuständig für Nummer übertragene Zuständigkeit Nummer den Bereich des Finanzamts

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

1.4 Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens

1.5 Verwaltung der

1.5.1 Grunderwerbsteuer

1.5.2 Zweitwohnungsteuer

1.5.3 Hundesteuer

1.5.4 Vergnügungssteuer

1.6 Festsetzung und Erhebung der Grundbesitzabgaben

Bremen 1.7 Kassengeschäfte

1.8 Vollstreckung

2 Bremen Alle 2.1 Besteuerung der in Norwegen, Finanzämter Finnland und Lettland ansässigen im Lande Unternehmer auf Grund bundesweit Bremen verordneter Übertragung der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich

2.1.1 der Umsatzsteuer

2.1.2 der Steuern vom Einkommen und Vermögen, wenn der Unternehmer Bauleistungen (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) erbringt

2.1.3 der Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

Laufende Finanzamt zuständig für Nummer übertragene Zuständigkeit Nummer den Bereich des Finanzamts

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

2.2 die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens oder der Anteile am Betriebsvermögen, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Vermögens von Gemeinschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 und für Fälle, in denen ein Antrag nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt worden ist.

Bremen-Nord 2.3 Besteuerung der juristischen Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 Körperschaftsteuergesetz

2.4 Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen

2.5 Durchführung der §§ 2 und 5 Außensteuergesetz

2.6 Verwaltung des Steuerabzugs von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

2.7 Besteuerung der Betriebe der

2.7.1 Seeschifffahrt

2.7.2 Binnenschifffahrt

2.8 Besteuerung von Fonds, Verlustzuweisungsgesellschaften und Gesamtobjekten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung

Laufende Finanzamt zuständig für Nummer übertragene Zuständigkeit Nummer den Bereich des Finanzamts

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

2.9 Besteuerung der natürlichen Personen mit Einkünften aus Landund Forstwirtschaft sowie gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Bremen, den 9. Januar 2013 Die Senatorin für Finanzen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.