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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 6. November 2025 Nr. 119
Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes
über Beiräte und Ortsämter
Vom 14. Oktober 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl.
S. 130), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. November 2024 (Brem.GBl. S. 1028)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Beirat kann zur Beteiligung von Jugendlichen, die im Beiratsbereich
wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben, insbesondere ein
Gremium gründen, dem Jugendliche aufgrund einer Wahl angehören
(Jugendbeirat) oder das aus Jugendlichen besteht, die Interesse an einer
kontinuierlichen Teilnahme bekundet haben (Jugendforum). Die
Jugendbeiräte und Jugendforen sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und
Jungen bestehen.“
b) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des
Jugendbeirates oder des Jugendforums Rede- und Antragsrechte für die
Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse gewähren.“
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit
planungsrechtlichem Ermessensspielraum;
Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und
planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind
dem Beirat zur Kenntnis zu geben;“
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b) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Tele-
kommunikationsnetze auf öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil; das
Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, die Beiräten von den
zuständigen Ressorts stadtteilbezogen übertragen werden können;“
b) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
c) „8. über die Benennung von Straßen nach § 37 Absatz 2 des Bremischen
Landesstraßengesetzes und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie
stadtteilbezogen ist;“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
A. In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe „,7
und 8“ eingefügt.
B. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
e) „Maßnahmen der Bürgerbeteiligung nach Absatz 4 sind aus den
stadtteilbezogenen Mitteln im Stadtteilbudget zu finanzieren.“
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Entscheidungsrecht über die Benennung von Örtlichkeiten nach
Absatz 1 Nummer 7 und 8 umfasst auch die Entscheidung über eine
Umbenennung der Örtlichkeit sowie über den Text auf Zusatzschildern, die
den Namen der Örtlichkeit erläutern oder in der Regionalsprache Nieder-
deutsch wiedergeben. Vor der Entscheidung über eine Umbenennung von
Straßen und Plätzen hat der Beirat eine niedrigschwellige Bürgerbeteiligung
in Form einer Einwohnerversammlung zu gewährleisten; dabei sind
mindestens die Anwohnenden der betroffenen Straße oder Plätze einzu-
laden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; von der Einwohnerver-
sammlung kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats abgesehen
werden, wenn nur ein geringes öffentliches Interesse zu erwarten ist. In
geeigneten Fällen soll der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von
Örtlichkeiten bevorzugt herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher
Sprache einbeziehen.“
4. In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei unterschiedlicher Auffassung bei
Beteiligungsrechten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.“
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5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in den Beirat wählbar sind“ durch die Wörter „im
jeweiligen Beiratsbereich ihre Hauptwohnung innehaben oder, sofern sie keine
Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten“ ersetzt und das Wort
„diesem“ wird durch die Wörter „dem Beirat“ ersetzt.
6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe
„,7 und 8“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Worte „und 4 sind“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 14. Oktober 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen