Bremen

Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
06.11.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 119
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
990 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 6. November 2025 Nr. 119 Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 14. Oktober 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. November 2024 (Brem.GBl. S. 1028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Beirat kann zur Beteiligung von Jugendlichen, die im Beiratsbereich wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben, insbesondere ein Gremium gründen, dem Jugendliche aufgrund einer Wahl angehören (Jugendbeirat) oder das aus Jugendlichen besteht, die Interesse an einer kontinuierlichen Teilnahme bekundet haben (Jugendforum). Die Jugendbeiräte und Jugendforen sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen.“ b) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates oder des Jugendforums Rede- und Antragsrechte für die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse gewähren.“ 2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit planungsrechtlichem Ermessensspielraum; Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben;“ Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. November 2025 991 b) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt: „12a. Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Tele- kommunikationsnetze auf öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil; das Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, die Beiräten von den zuständigen Ressorts stadtteilbezogen übertragen werden können;“ b) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: c) „8. über die Benennung von Straßen nach § 37 Absatz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: A. In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe „,7 und 8“ eingefügt. B. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: e) „Maßnahmen der Bürgerbeteiligung nach Absatz 4 sind aus den stadtteilbezogenen Mitteln im Stadtteilbudget zu finanzieren.“ f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Das Entscheidungsrecht über die Benennung von Örtlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 umfasst auch die Entscheidung über eine Umbenennung der Örtlichkeit sowie über den Text auf Zusatzschildern, die den Namen der Örtlichkeit erläutern oder in der Regionalsprache Nieder- deutsch wiedergeben. Vor der Entscheidung über eine Umbenennung von Straßen und Plätzen hat der Beirat eine niedrigschwellige Bürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung zu gewährleisten; dabei sind mindestens die Anwohnenden der betroffenen Straße oder Plätze einzu- laden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; von der Einwohnerver- sammlung kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats abgesehen werden, wenn nur ein geringes öffentliches Interesse zu erwarten ist. In geeigneten Fällen soll der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von Örtlichkeiten bevorzugt herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher Sprache einbeziehen.“ 4. In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 eingefügt: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei unterschiedlicher Auffassung bei Beteiligungsrechten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.“ Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. November 2025 992 5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „in den Beirat wählbar sind“ durch die Wörter „im jeweiligen Beiratsbereich ihre Hauptwohnung innehaben oder, sofern sie keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten“ ersetzt und das Wort „diesem“ wird durch die Wörter „dem Beirat“ ersetzt. 6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe „,7 und 8“ eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Worte „und 4 sind“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 14. Oktober 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.