Bremen

Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.03.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 22
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
100 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 28. März 2024 Nr. 22 Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes Vom 12. März 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Entwässerungsgebührenortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 117), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwasser- sammelgruben“ b) Die Angabe zu § 3a wird folgt gefasst: „§ 3a (weggefallen)“ c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 (weggefallen)“ 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Gebühr“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „die Abwassergebühr,“ gestrichen. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 3a wird § 3 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 bis 3“ ersetzt. 5. § 4 wird aufgehoben. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: Nr. 22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 2024 101 „§ 5 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Abwasser- menge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Abwasser. Als Abwasser- menge gilt 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge, 2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Garten- bewässerung dient. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wasser- menge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck. (3) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat der Gebühren- schuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben einge- leitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jewei- lige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengen- zähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflich- tigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird. (4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.“ 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben. Nr. 22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 2024 102 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abfluss- fläche verfügen“ gestrichen. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die veränderte Größe der versiegelten Fläche gilt ab dem nächsten turnusmäßigen Abrechnungszeitraum, nachdem die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zugegangen ist.“ 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Gebührensätze Die Gebührensätze für das Einleiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt: 1. Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) 2,93 Euro/m3 2. Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche) 0,83 Euro/m2 3. Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes 15,65 Euro/m3 4. Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutz- wassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes 2,93 Euro/m3.“ 10. In § 11 werden die Absätze 1a bis 3 die Absätze 2 bis 4. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Erfassungsbogen“ durch das Wort „Erhebungsbogen“ ersetzt und nach dem Wort „Monats“ die Wörter „nach Zugang des Erhebungsbogens“ eingefügt. Nr. 22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 2024 103 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Grundstückseigentümer oder andere dinglich Nutzungsberech- tigte können der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bereits vor Übersendung des Erhebungsbogens nach Absatz 2 Satz 1 die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlags- wasserbeseitigung) auf einem Vordruck mitteilen.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 12. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder der Senator“ eingefügt. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 12. März 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.