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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 28. März 2024 Nr. 22
Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes
Vom 12. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Entwässerungsgebührenortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2012 (Brem.GBl. 117), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Dezember
2022 (Brem.GBl. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwasser-
sammelgruben“
b) Die Angabe zu § 3a wird folgt gefasst:
„§ 3a (weggefallen)“
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 (weggefallen)“
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Gebühr“ durch das Wort „Gebühren“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Abwassergebühr,“ gestrichen.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 3a wird § 3 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 bis 4“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
5. § 4 wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
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„§ 5
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Abwasser-
menge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Abwasser. Als Abwasser-
menge gilt
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte,
für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück
gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Garten-
bewässerung dient.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte
Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere,
von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wasser-
menge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen
oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen
Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners
auf einem Vordruck.
(3) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück
gewonnene Wassermenge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat der Gebühren-
schuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum
15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei
ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in
die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben einge-
leitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jewei-
lige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des
Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengen-
zähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflich-
tigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind
nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die
Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis
zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die
Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.
(4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen
Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen
Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.
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bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und die über ein nachgewiesenes
Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abfluss-
fläche verfügen“ gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die veränderte Größe der versiegelten Fläche gilt ab dem nächsten
turnusmäßigen Abrechnungszeitraum, nachdem die Änderungsmitteilung
durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen
Behörde zugegangen ist.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 3“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gebührensätze
Die Gebührensätze für das Einleiten von Schmutzwasser und
Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der
Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:
1. Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes
Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) 2,93 Euro/m3
2. Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der
versiegelten Fläche) 0,83 Euro/m2
3. Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben
gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes 15,65 Euro/m3
4. Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutz-
wassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des
Entwässerungsortsgesetzes 2,93 Euro/m3.“
10. In § 11 werden die Absätze 1a bis 3 die Absätze 2 bis 4.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Erfassungsbogen“ durch das Wort
„Erhebungsbogen“ ersetzt und nach dem Wort „Monats“ die Wörter „nach
Zugang des Erhebungsbogens“ eingefügt.
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b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Grundstückseigentümer oder andere dinglich Nutzungsberech-
tigte können der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bereits
vor Übersendung des Erhebungsbogens nach Absatz 2 Satz 1 die für die
Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen
(bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlags-
wasserbeseitigung) auf einem Vordruck mitteilen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder der Senator“
eingefügt.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. März 2024
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen