Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“

Ausfertigungsdatum:
14.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 19
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts

„Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener- Institut für Polar- und Meeresforschung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1986 (Brem.GBl. S. 55 ― 221-l-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2012 (Brem.GBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung“ (AWI-Gesetz)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1

Stiftung des öffentlichen Rechts, Sitz“

b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen und Satz 4 wird Satz 3. 3. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort „Wissenschaft“ das Wort „und“ gestrichen und ein Komma eingefügt; nach dem Wort „Wirtschaft“ werden die Wörter „und Gesellschaft“ eingefügt; das Komma und die Wörter „insbesondere in der Meerestechnik“ werden gestrichen.

4. In § 3 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ die Wörter „und das Land Niedersachsen“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ das Komma gestrichen und die Wörter „und des Landes Niedersachsen“ eingefügt und die Wörter „aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder der Wirtschaft“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig- Holstein“ die Wörter „und des Landes Niedersachsen“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Projektgruppen“ durch die Wörter „vergleichbaren Forschungseinheiten“ ersetzt. e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihm gehören die Sektionsleiter oder Sektionsleiterinnen, die Leiter oder Leiterinnen vergleichbarer Forschungseinheiten und gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen an.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Brandenburg“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ die Wörter „und das Land Niedersachsen“ eingefügt. b) In Satz 3 wird nach dem Wort „werden“ ein Punkt angefügt.

Art. 2

Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über die Stiftung des öffentlichen Rechts „Alfred-Wegener- Institut-Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung“ in der vom 15. März

machen.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. März 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.