Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Ausfertigungsdatum:
11.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 50
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
220 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 11. Juni 2024 Nr. 50 Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes Vom 29. Mai 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes § 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 15 Kindertagespflege (1) Kindertagespflege ist eine eigenständige Form der individuellen Erziehung, Bildung und Betreuung mit personenbezogenem Charakter für Kinder bis zum Schuleintritt und Schulkinder, insbesondere aber für Kinder unter drei Jahren. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erzieh- ungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt. Der zeitliche Förderumfang für Kindertagespflege soll zehn Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Erfolgt Kindertagespflege ergänzend zur Förde- rung in einer Tageseinrichtung oder bei einer anderen Kindertagespflegeperson, soll der geleistete Gesamtförderumfang 50 Stunden wöchentlich pro Kind nicht überschreiten. Eine Kindertagespflegeperson darf bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig und höchstens acht fremde Kinder pro Woche betreuen. Pro Kind ist die vertragliche Zuordnung zu maximal zwei Kindertagespflegepersonen zulässig. In den Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, darf nicht geraucht werden. Außerhalb dieser Räumlichkeiten sollen Kindertagespflegeper- sonen in Gegenwart der von ihnen betreuten Kinder nicht rauchen. (2) Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam im Verbund (externe Kindertagespflege), ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu maximal zwei Kindertagespflegepersonen erforderlich; unberührt hiervon bleiben geregelte kurzfristige Vertretungszeiten aus gewichtigen Gründen. Es können gleichzeitig bis zu zehn fremde Kinder und ins- gesamt 16 fremde Kinder pro Woche betreut werden. Bei Überschreiten dieser Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 2024 221 Höchstzahlen liegt eine nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebs- erlaubnispflichtige Tageseinrichtung vor. Das zuständige Jugendamt hat das Lan- desjugendamt hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gemeinsame Nutz- ung von Gebäuden oder Räumlichkeiten durch mehrere Verbünde ist möglich. (3) Für die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder außerhalb des Haus- halts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt über 15 Wochenstunden hinaus sowie länger als drei Monate ist eine Erlaubnis erforderlich, die von den Jugend- ämtern der Stadtgemeinden erteilt wird. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Kindertagespflegeperson vorliegen. (4) Die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die Gewährung von laufenden Geldleistungen an diese durch die Jugendäm- ter der Stadtgemeinden richtet sich nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetz- buch. (5) Die zuständigen Jugendämter können Kinder auch an Kindertagespflege- personen im Rahmen des Absatz 4 vermitteln, die als festangestellte Kindertages- pflegepersonen in einer Großtagespflegestelle tätig sind. Der Träger der Großta- gespflegestelle soll über eine Anerkennung gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen und muss ein pädagogisches Konzept vorlegen, bei dem die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes Kindes zu maximal drei Kindertagespflegepersonen gewährleistet ist. Zur Überprüfung ist dem zustän- digen Jugendamt Einsicht in die Betreuungsverträge zu gewähren. (6) Die Jugendämter der Stadtgemeinden beraten die Kindertagespflegeper- sonen und gewährleisten ein ausreichendes Angebot an geeigneten (Weiter-) Qualifizierungsmaßnahmen. Sie können diese Aufgaben an geeignete Fortbil- dungsträger und Träger der freien Jugendhilfe übertragen, wenn eine regelmäßige Überprüfung der zugrundeliegenden Zielvereinbarungen sowie der hierauf basie- renden Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Die Jugendämter der Stadtgemeinden fördern flexible Formen der Kindertagespflege. (7) Das Nähere zu den strukturellen Voraussetzungen der Kindertagespflege, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Feststellung der Eignung der Kindertagespflegepersonen nach Absatz 3 und 4, zu den Anforderungen an die Träger von Großtagespflegestellen nach Absatz 5, sowie zu den regelmäßigen Geldleistungen für die Kindertagespflegepersonen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.