Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.02.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 13
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 19. Februar 2026 Nr. 13 Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes Vom 3. Februar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes Das Bremische Sondervermögensgesetz vom 24.November 2009 (Brem. GBl. S. 505), das zuletzt durch das Gesetz von 29. März 2022 (Brem. GBl. S. 225) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist außer dem zuständigen Senatsmitglied auch seine Vertreterin oder sein Vertreter im Amt verhindert, so soll das dienstälteste anwesende Betriebsaus- schussmitglied die Sitzung leiten.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 3. Februar 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.