Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.07.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 88
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz
Art. 1

Das Bremische Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 — 223-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Vollversammlungen“.

b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Eilfälle“.

c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 (weggefallen)“.

d) Nach der Angabe zu § 57 werden folgende Angaben eingefügt:

„Titel 6a Ersatzschulen

§ 57a Ersatzschulen“.

2. In § 1 Absatz 1 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Schulinspektion“ durch die Wörter „externe Evaluation“ ersetzt.

3. § 3 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Zweit- und Drittwunsches“ die Wörter „im erforderlichen Umfang“ gestrichen.

5. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldungen in beruflichen Vollzeitbildungsgängen“ ersetzt durch die Wörter „fristgerechten Bewerbungen für berufliche Vollzeitbildungsgänge“.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bis zu zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl der Härtefälle die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Grad der Härte.

(3) Bei studienqualifizierenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung entscheidet das Los.

(4) Bei vollschulischen Bildungsgängen mit Berufsabschluss werden die übrigen Plätze zur Hälfte nach Eignung und zur anderen Hälfte nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei berufsvorbereitenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher Leistung entscheidet das Los.

(5) Bei Bildungsgängen, bei denen die Schülerinnen und Schüler von der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen werden, werden die Plätze nach Schulpflicht sowie Bildungsanspruch entsprechend den Kapazitäten der einzelnen Fachrichtungen vergeben. Übersteigen die Bewerbungen in einzelnen Fachrichtungen die Kapazitäten, wird auf noch freie Plätze unabhängig von der Fachrichtung zugewiesen.“

6. In § 16 Absatz 2 wird das Wort „Curriculumentwicklung“ durch die Wörter „Entwicklung der Curricula“ ersetzt.

7. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gesundheitspflege für Schülerinnen und Schüler hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit Schule und Erziehungsberechtigten die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen, Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten und Probleme der allgemeinen Schulhygiene mitzulösen. Dazu dienen die ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, die Sprechstunden für Eltern, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler sowie die hygienische Überwachung der Schulen.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Organe“ die Wörter „und der Schulleitung“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Genehmigung“ das Wort „die“ durch das Wort „der“ ersetzt.

9. In § 26 Satz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „Fachbereichskonferenzen“ das Komma gestrichen.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnen- und Schülerbeirat“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter und Vertreterinnen“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Vollversammlungen

(1) Vollversammlungen aller Personengruppen einer Schule oder einzelner Personengruppen können auf Beschluss der Schulkonferenz oder auf Antrag einer durch Satzung festzulegenden Mindestzahl einer Personengruppe, bei nur einzelnen Personengruppen auf Beschluss der jeweiligen Beiräte oder der Gesamtkonferenz durchgeführt werden.

(2) Eine Vollversammlung kann Empfehlungen oder Aufträge zur Prüfung und Entscheidung an das zuständige Schulgremium beschließen. Sie kann eine Urabstimmung der beteiligten Personengruppen selbst durchführen oder veranlassen.

(3) Eine Urabstimmung soll in schriftlicher und geheimer Stimmabgabe außerhalb einer Vollversammlung durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kommt mindestens viermal in einem Schuljahr zusammen. Für die Entscheidungsfindung der Schulkonferenz ist sicherzustellen, dass ihr die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensabläufe und Abstimmungsmodalitäten sollen in der Satzung nach § 23 Absatz 2 geregelt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schulkonferenz berät über alle die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Dabei beschließt sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über

2. das Schulprogramm nach § 9 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht, dessen Qualitätssicherung sowie für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit;

3. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen sowie zum Angebot freiwilliger Unterrichtsund Schulveranstaltungen, über Kooperations- und Integrationsvorhaben sowie besondere Veranstaltungen der Schule;

4. die Schulordnung; sie enthält neben der Hausordnung die Regelung der gegenseitigen Information der Gremien untereinander, soweit dies nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist;

5. Grundsätze der Unterrichtsorganisation und der Ausgestaltung des Unterrichts in konzeptioneller Hinsicht;

6. die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;

7. die Entscheidung über Schulpartnerschaften;

8. Stellungnahmen zu größeren baulichen Maßnahmen an der Schule;

9. schulinterne Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten und Wandertage.

Über andere als die in Satz 3 genannten grundsätzlichen Angelegenheiten beschließt die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über:

1. die Kooperation mit anderen Schulen und Institutionen der Region, insbesondere bei der Erarbeitung des Schulprogramms;

2. die Regelung des Hospitationsrechts nach § 61 des Bremischen Schulgesetzes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz; soweit keine Regelung getroffen wird, gilt für das Hospitationsrecht die von der Senatorin für Kinder und Bildung erlassene Musterordnung;

3. die Fortbildung für das nichtunterrichtende Personal, für Eltern- und gruppenübergreifende Fortbildung;

4. Zeitpunkt und Durchführung von Studientagen;

5. den täglichen Unterrichtsbeginn;

6. die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.

Der Katalog der Angelegenheiten nach Satz 4 kann auch in der Satzung der Schule nach § 23 Absatz 2 erweitert und näher ausgestaltet werden. Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren.“

c) In Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „Elternvertretern und -vertreterinnen“ durch die Wörter „Elternvertreterinnen- und vertretern“ ersetzt.

13. § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34

Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals beträgt an Schulen mit

1. bis zu 400 Schülerinnen und Schülern neun,

2. 401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf,

3. 601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 15,

4. über 800 Schülerinnen und Schülern 18 und

5. an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Zahl an Grundschulen zehn stimmberechtigte Mitglieder. An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren. Der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht-unterrichtenden Personals mit beratender Stimme an. An Grundschulen sind zusätzlich vier Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats Mitglieder mit beratender Stimme.

(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht

1. an Grundschulen zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats,

2. an Schulen der Sekundarstufen I und II zu je einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, des Schülerinnen- und Schülerbeirats und des Elternbeirats,

3. an Schulen nur der Sekundarstufe II aus je acht Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz und des Schülerinnen- und Schülerbeirats und vier Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats.

Unter den Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Lehrkräfte aufgerundet wird.“

14. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Arbeit. Sie arbeitet insbesondere in den Angelegenheiten des § 33 Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2 und 4 bis 5 sowie Satz 4 Nummern 1 und 2 mit der Schulkonferenz zusammen und erarbeitet Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz. Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz aus ihrer Mitte. Sie soll in der Regel viermal in einem Schuljahr jeweils vor der Schulkonferenz zusammenkommen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Standards“ die Wörter „im Rahmen der der Schule überlassenen Handlungsräume“ eingefügt.

bb) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen, sowie die Grundsätze zur Gestaltung der schulischen Präsenz- und Kooperationszeiten.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

15. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, selbstverantwortlich tätigen Referendarinnen und Referendare, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte, soweit sie mit mindestens einem Viertel der Stunden einer Vollzeitstelle an der Schule beschäftigt sind. Alle anderen Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte sind Mitglieder mit beratender Stimme; sie wählen jedoch gleichberechtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz in die Schulkonferenz.“

16. § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39

Eilfälle

In Fällen, in denen aus Zeitgründen ein Beschluss einer Konferenz oder eines ihrer Ausschüsse nicht ohne Gefährdung schulischer Angelegenheiten eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. Sie oder er hat sich vorher, soweit möglich, mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern der jeweiligen Konferenz zu beraten. Sie oder er hat die Entscheidung unverzüglich der zuständigen Konferenz bekannt zu geben. Die zuständige Konferenz kann die Entscheidung aufheben, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat.“

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Schüler und Schülerinnen“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An berufsbildenden Schulen kann die Schulkonferenz beschließen, dass für die Bildungsgänge der Berufsschule auf Klassenkonferenzen verzichtet wird.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind alle die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher. In der Grundschule haben die Klassenschülersprecherinnen und die Klassenschülersprecher das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Berufsschulen nach § 86“ durch die Wörter „an berufsbildenden Schulen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Schülers oder einer Schülerin“ durch die Wörter „einer Schülerin oder eines Schülers“ ersetzt.

19. § 43 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere

1. die Zusammenarbeit der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu gewährleisten;

2. über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten;

3. das Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu beraten;

4. über besondere Maßnahmen für einzelne Schülerinnen oder Schüler zu beraten und zu beschließen;

5. die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten;

6. die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen.“

20. § 46 wird aufgehoben.

21. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In allen Schulen wird ein Schülerinnen- und Schülerbeirat gebildet. Er besteht aus sämtlichen Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher.“

b) Satz Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnenbeirat und Schülerbeirat“ und die Wörter „der Vertrauenslehrer oder die Vertrauenslehrerin“ durch die Wörter „die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnenund Schülerbeirat“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnenund Schülerbeirat“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Schülervertreter und Schülervertreterinnen“ durch die Wörter „Schülervertreterinnen und Schülervertreter“ ersetzt.

e) Folgende Absätze 5 und 6 werden neu angefügt:

„(5) Dem Schülerinnen- und Schülerbeirat sollen für die Durchführung von Sitzungen seiner Gremien die erforderlichen Räumlichkeiten an der Schule überlassen werden. An Schulen der Sekundarstufen I und II sowie nur der Sekundarstufe II soll ihm ein fester Raum zur alleinigen eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht schul- oder unterrichtsorganisatorische Gründe zwingend dagegensprechen.

(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.“

22. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnenund Schülerbeirat“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Schülerinnen- und Schülerbeirat hat weiterhin folgende Aufgaben:

1. Vertretung der fachlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler;

2. Auswertung von Beschlüssen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz;

3. Verwendung der dem Schülerinnen- und Schülerbeirat zur Verfügung stehenden Mittel;

4. Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in die Schulkonferenz und in die Gesamtvertretung.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Schülerbeirat“ durch die Wörter „Schülerinnenund Schülerbeirat“ ersetzt.

23. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Beschluss des Schülerinnen- und Schülerbeirats beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Schülerinnen und Schüler der Schule, einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Schülerversammlung kann Empfehlungen an den Schülerinnen- und Schülerbeirat beschließen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Berufsschulen oder Schulen mit einem entsprechenden Bereich“ durch die Wörter „berufsbildenden Schulen mit der Schulart Berufsschule“ ersetzt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Klasse wählt unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres zwei Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „an Berufsschulen“ durch die Wörter „in den Bildungsgängen der Berufsschule“ ersetzt.

25. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Schülern und Schülerinnen“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Elternbeirat besteht aus allen ersten und zweiten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern und aus den Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprechern der Schule. Sind in der Schule junge Menschen mit Beeinträchtigungen, soll im Elternbeirat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern von jungen Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten sein.“

26. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher als Vorsitzende (Schulelternsprecherin oder Schulelternsprecher), die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter in andere Gremien und die Abteilungssprecherinnen oder Abteilungssprecher sowie gegebenenfalls nach § 78 die Delegierten für den Gesamtelternbeirat.“

b) Satz 6 wird aufgehoben.

27. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 werden wie folgt gefasst:

„Sie wählt unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher auf zwei Schuljahre aus ihrer Mitte. Die Klassenelternversammlung kann darüber hinaus andere Eltern für besondere schulische Aufgaben mit beratender Stimme in den Elternbeirat delegieren.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen“ durch die Wörter „Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher aus ihrer Mitte. Ihre Zahl entspricht höchstens der Zahl der Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher. Absatz 2 gilt entsprechend. In den Bildungsgängen der Berufsschule gilt dies, wenn der Elternbeirat entsprechend beschlossen hat.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

28. Nach § 57 wird folgender Titel 6a eingefügt:

„Titel 6a Ersatzschulen

§ 57a

Ersatzschulen

Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gewährleisten.“

29. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „und die nicht nur im Auftrag von privaten Institutionen für die Pflege und Unterhaltung des Schulgebäudes oder des Schulgrundstückes zuständig sind“ gestrichen.

30. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsschulen und Schulen mit einem entsprechenden Bereich“ durch die Wörter „Schulen mit der Schulart Berufsschule“ ersetzt.

31. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „nichtunterrichtenden Personals“ die Wörter „mit Ausnahme der externen Beschäftigten“ angefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

32. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(5) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, des Schülerinnen- und Schülerbeirats, des nichtunterrichtenden Personals sowie an Schulen mit Ausbildungsbeirat zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirates können an den Sitzungen der kollegialen Schulleitung mit beratender Stimme teilnehmen.“

33. § 72 Satz 1 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

34. § 76 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden die Wörter „Stellvertreter oder Stellvertreterinnen“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ ersetzt.

35. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für ein Gremium werden auf zwei Schuljahre gewählt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Schülervertreter und Schülervertreterinnen“ durch die Wörter „Schülervertreterinnen und Schülervertreter“ ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter kann jederzeit zurücktreten. Sie oder er scheidet vorzeitig aus dem Amt, wenn mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder durch Zusammenlegung von Schulen, Schulstufen oder Klassen ihr oder sein Amt doppelt besetzt wäre. Sie oder er scheidet ebenfalls vorzeitig aus dem Amt, wenn ihre oder seine Zugehörigkeit zu denen, die sie oder ihn gewählt haben, endet.

(4) Jeweils zu Beginn des Schuljahres werden die aus ihrem Amt ausgeschiedenen Vertreterinnen und Vertreter durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter während des laufenden Schuljahres aus dem Amt, tritt außer im Fall der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bis zum Schuljahresende an ihre oder seine Stelle die betreffende Stellvertreterin oder der betreffende Stellvertreter. Wird eine

Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt, gilt das Schuljahr, in dem sie oder er gewählt ist, als volles Schuljahr im Sinne von Absatz 2.“

36. In § 83 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Für jedes gewählte stimmberechtigte Mitglied eines Gremiums und für jede Sprecherin und jeden Sprecher wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds gehen dessen Rechte auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.“

37. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Vertretern oder Vertreterinnen“ durch die Wörter „Vertreterinnen oder Vertretern“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Schüler oder Schülerinnen“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Vertreter und Vertreterinnen“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Gremiums an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Die Öffentlichkeit nach Absatz 3 Satz 1 wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist.“

38. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Klassenversammlungen,“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„In Fällen des § 87 Absatz 5 kann die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheiden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen.“

39. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „nicht-unterrichtenden“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schüler oder Schülerinnen, Lehrer oder Lehrerinnen, Erziehungsberechtigte oder Mitglieder des nicht-unterrichtenden Personals der Schule“ durch die Wörter „Mitglieder eines Gremiums“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

40. § 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93

Übergangsbestimmungen

(1) Das Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen für das Schuljahr 2022/2023 richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2021 geltenden Bestimmungen.

(2) Die Gesamtkonferenz und die Beiräte nach § 27 Absatz 1 wählen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz neu; diese tritt erst anschließend erstmalig zusammen.“

Art. 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Bremen, den 13. Juli 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.