928
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 27. Dezember 2021 Nr. 152
Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
Vom 14. Dezember 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 1992 (Brem.GBl. S. 185 ― 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937
(RGBl. I S. 298)“ durch die Wörter „Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist,“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die
Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für
Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung
oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10 000 Euro,
bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen.
Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein ent-
scheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für
bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landes-
hauptkasse Bremen übertragen.“
Nr. 151 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Dezember 2021 929
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Dezember 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen