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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 5. Februar 2025 Nr. 8
Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 2 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348),
das zuletzt durch das Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 522, 544)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bis zum 28. Juni 2027 stellen die Integrierten Leitstellen sicher, dass die
an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufe unter
Verwendung derselben Kommunikationsmittel beantwortet werden, über die der
Notruf eingeht. Als Kommunikationsmittel werden synchronisierte Sprache und
Text, einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikel 3 Nummer 14 der Richt-
linie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(ABl. L 151 vom 7. Juni 2019, S. 70, L 212, S. 73), angeboten. Wird darüber
hinaus Videotelefonie als Kommunikationsmittel angeboten, muss ein Gesamtge-
sprächsdienst im Sinne des Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den
europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom
17. Dezember 2018, S. 36, ABl. L 334 vom 27. Dezember 2019, S. 164), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27. Dezember 2022,
S. 80) geändert worden ist, für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt
werden.“
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Januar 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen