Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 68
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
434 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 22. Mai 2023 Nr. 68 Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Vom 2. Mai 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinaus- gehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte.“ 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Die Festsetzung eines Beitrages zum Vorteilsausgleich ist ohne Rück- sicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage entstanden ist, nicht mehr zulässig. (3) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass unab- hängig vom Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 Erschließungsbei- träge nicht mehr erhoben werden, wenn mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage bis zum 29. Juni 1961 begonnen wurde und diese für Verkehrszwecke genutzt wurde.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4. Nr. 68 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2023 435 3. In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 4, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 12a Absatz 3, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 1, §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 7 sowie § 31 Absatz 3 wird jeweils der Wortlaut „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Bremen, den 2. Mai 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.