512
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 22. Juni 2021 Nr. 69
Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum
Pflege-Versicherungsgesetz
Vom 8. Juni 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 6 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungs-
gesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85 — 2161-h-1), das zuletzt durch das
Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. an einen Flächentarifvertrag gebunden sind oder die Pflegefachkräfte und
Pflegehilfskräfte tarifgerecht entlohnen; eine tarifgerechte Entlohnung liegt
vor
a) bei einer Vergütung in einer Höhe, die einer Vergütung nach einem
einschlägigen Flächentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen
Arbeitsrechtsregelung entspricht oder
b) bei Zahlung eines Monatsentgelts in Höhe von mindestens 95 Prozent
des Tabellenentgeltes der niedrigsten Stufe der jeweils in Betracht
kommenden Entgeltgruppe für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte
nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder;
die Bestimmungen des Landesmindestlohngesetzes bleiben hiervon
unberührt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Bremen, den 8. Juni 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen