298
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 9. April 2021 Nr. 42
Vierte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 8. April 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021
(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 17 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung vom 11. Februar 2020
(Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl.
S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2
mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nach-
weisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die
ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot
nach Satz 1 gilt nicht
1. für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des
Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch-
geführt wird und das Ergebnis negativ ist, und
2. für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hin-
reichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich
sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
Nr. 42 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2021 299
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Wörter
„Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sind ausgenommen.“ werden
gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven
laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfek-
tionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und lässt sich dies
nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen
zurückführen, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im
Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für Grundschülerinnen und Grund-
schüler.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 8. April 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen