Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

Ausfertigungsdatum:
11.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 113
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
939 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 11. Oktober 2025 Nr. 113 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten Vom 12. August 2025 Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 965) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2024 (Brem.GBl. S. 669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Direktion Kriminalpolizei, polizeiliche IT- Fachverfahren“ durch die Angabe „Zentrale Polizeidirektion, Z 42“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Polizei Bremen“ die Angabe „– Zentrale Polizeidirektion, Z 42 –“ eingefügt. 2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „75.“ durch die Angabe „76.“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 12. August 2025 Der Senator für Inneres und Sport Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.