Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Ausfertigungsdatum:
30.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 31
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
215 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 30. März 2023 Nr. 31 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 7. März 2023 Aufgrund des § 44 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Gesetzes über die Juristen- ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferen- dare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. S. 373 — 301-b-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „932“ durch die Angabe „1 383,61“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, besteht die Unter- haltsbeihilfe aus 1. einem um 20 Prozent abgesenkten Grundbetrag nach Satz 2 Nummer 1 und 2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. März 2023 216 c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „die Empfänge- rin oder“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Bremen, den 7. März 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.