215
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 30. März 2023 Nr. 31
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendare
Vom 7. März 2023
Aufgrund des § 44 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Gesetzes über die Juristen-
ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 —
301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl.
S. 223) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferen-
dare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. S. 373 — 301-b-6), die zuletzt durch die
Verordnung vom 1. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 97) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „932“ durch die Angabe
„1 383,61“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, besteht die Unter-
haltsbeihilfe aus
1. einem um 20 Prozent abgesenkten Grundbetrag nach Satz 2
Nummer 1 und
2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des
Bremischen Besoldungsgesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. März 2023 216
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „die Empfänge-
rin oder“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Bremen, den 7. März 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen