Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

Ausfertigungsdatum:
09.08.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 82
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
600 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 9. August 2024 Nr. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik Vom 25. Juli 2024 Aufgrund des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Satz 4, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016 (Brem.GBl. S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2023 (Brem.GBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in gestreckter Vollzeit- form 36 Monate und in der Teilzeitform entsprechend länger.“ 2. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist auf Bildungsgänge, die nach dem 1. August 2022 begonnen haben, anzuwenden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. Juli 2024 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.