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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 9. August 2024 Nr. 82
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Fachschule für Sozialpädagogik
Vom 25. Juli 2024
Aufgrund des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Satz 4, des § 40 Absatz 8 und
des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom
28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016
(Brem.GBl. S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2023
(Brem.GBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in gestreckter Vollzeit-
form 36 Monate und in der Teilzeitform entsprechend länger.“
2. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist auf Bildungsgänge, die nach dem 1. August 2022 begonnen
haben, anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 25. Juli 2024
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen