Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002

Ausfertigungsdatum:
28.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 27
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 28. März 2019 Nr. 27 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 Vom 6. Februar 2019 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebühren- rechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungs- gesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 ― 9240-a-2) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 (Brem.GBl. 2003 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2015 (Brem.GBl. S. 217), wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Fahrpreis: „(1) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke a) bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 52,6 m (2,10 Euro für jeden Kilo- meter), b) von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 55,55 m (2,00 Euro für jeden Kilometer), c) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 66,66 m (1,50 für jeden Kilometer) d) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr nach den Tarifen der Buchstaben a bis c mit einem Nachtzuschlag um jeweils um 0,20 € für jeden Kilo- meter festgesetzt.“ Nr. 27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 2019 129 (2) Bei Bestellung einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben. (3) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 3,00 Euro zu entrichten. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes ist, dass die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rücknahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde. (4) Bei Bestellung einer Großraumtaxe ist ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 6. Februar 2019 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.