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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 3. Dezember 2021 Nr. 132
Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 3. Dezember 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl.
S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 730)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 3 wird folgender 3a eingefügt:
„(3a) Bis zum 6. Januar 2022 darf eine Festlegung der Warnstufen 0 und 1
nach Absatz 3 nicht erfolgen.“
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Begrenzung der zulässigen Personenzahl
Ungeimpften Personen sind private Zusammenkünfte und Menschenansamm-
lungen über den eigenen Hausstand hinaus nur mit zwei Personen aus einem
weiteren Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und
Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflege-
bedürftigkeit oder Behinderung, benötigen, nicht einzurechnen sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen
oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4
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Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, müssen Personen vor dem Betreten der
oder der Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrich-
tungen oder Veranstaltungen einen Nachweis nach Absatz 5 (2-G-Zugangs-
modell) vorlegen. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Einzelhandels, die
nicht der Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung dienen;
sowie für den Verkauf von Speisen und Getränken unter freiem Himmel zum
Vor-Ort-Verzehr; ausgenommen hiervon sind insbesondere Lebensmittel-
geschäfte, Wochenmärkte in dem nach § 67 Gewerbeordnung genehmigten
Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist,
landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden, Abhol- und Lieferdienste für
Lebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
Drogerien, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Buchhand-
lungen, Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen, Banken und Sparkassen,
Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futter-
mittelmärkte, Bau- und Gartenbaumärkten, Verkaufsstellen für Schnitt-
blumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grab-
schmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien,
Gartencenter und Gartenmärkte, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten,
Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personenverkehrs, der
Großhandel und Gemischtwarenläden.“
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Absatz 4a gilt nicht für Einrichtungen und Veranstaltungen
1. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes, einschließlich der Ausübung der betrieblichen Interessen-
vertretung,
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Man-
dats, bei Veranstaltungen und Sitzungen der Bremischen Bürger-
schaft, ihren Gremien und Fraktionen und der Deputationen, der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven sowie ihrer
Ausschüsse und Fraktionen, der Bremischen Beiräte und der
Parteien,
im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sit-
zungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des
Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und
andere ehrenamtlichen Zusammenschlüssen,
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als
Organ der Rechtspflege,
im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Erziehung in einer
Tagesgruppe nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch, der Jugendsozialarbeit nach § 13 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und des erzieherischen Kinder-
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und Jugendschutzes nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch.
Absatz 4 gilt entsprechend.“
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Schließung von Einrichtungen
Ist nach Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder in der
Stadtgemeinde Bremerhaven durch Feststellung des Magistrats laut Veröffent-
lichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-
virus SARS CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen
(Inzidenzwert) überschritten, dürfen Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche
Vergnügungsstätten in der jeweiligen Stadtgemeinde nicht für den Publikums-
verkehr geöffnet werden. Wird der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge
unterschritten, wird durch Feststellung des Senats oder des Magistrats die
Schließung aufgehoben.“
5. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „digital“ die Wörter „mit Hilfe der Corona-
Warn-App des Robert Koch-Instituts“ eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Großveranstaltungen und private Zusammenkünfte
(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 5 000 Personen
und unter freiem Himmel mit bis zu 15 000 Personen zulässig. § 2 Absatz 1a, § 3
Absatz 4a und 4b gelten entsprechend. Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Per-
sonen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde im Ein-
vernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die räumlichen Kapazitäten
der Veranstaltungsstätte dürfen höchstens bis zu 50 % genutzt werden. Ist nach
Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtge-
meinde Bremerhaven durch Feststellung des Magistrats laut Veröffentlichungen
des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzi-
denzwert) überschritten, sind Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen
untersagt. Wird der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge unterschritten,
wird durch Feststellung des Senats oder des Magistrats die Untersagung aufge-
hoben.
(2) Auf Winter-, Advents- und Weihnachtsmärkten unter freiem Himmel gilt für
die Inanspruchnahme der Angebote § 3 Absatz 4a Satz 1.
(3) Ist nach Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des
Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des
Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS
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CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert)
überschritten, darf bei privaten Feiern und Zusammenkünfte eine Höchstper-
sonenzahl von 50 in geschlossenen Räumen und 200 unter freiem Himmel nicht
überschritten werden. Personen, die nicht geimpft im Sinne des § 2 Nummer 2
oder nicht genesen im Sinne des § 2 Nummer 4 der Covid-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmeverordnung sind, ist eine Teilnahme hieran untersagt. Wird
der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge unterschritten, wird durch Fest-
stellung des Senats oder des Magistrats die Beschränkung aufgehoben. Diese
Regelung gilt vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände
(1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-
technischen Gegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für
pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in
der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Gebäuden der allgemein- und berufsbildenden Schulen ist das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorschriften dieser Verord-
nung Pflicht. Von der Pflicht befreit sind Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen
Büro- und Arbeitsräume. Einzelheiten regelt die Senatorin für Kinder und
Bildung durch Erlass.“
9. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Gesundheitsfachberufe“
gestrichen.
10. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 1b Satz 1 an einer Veranstaltung, Zusammenkunft oder
Menschenansammlung teilnimmt,“
Nach Nummer 4a wird folgende Nummern 4b eingefügt:
„4b. entgegen § 3 Absatz 4b Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 eine
Einrichtung betritt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne ein
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negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder
einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche
Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen Person
Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnach-
weis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2
Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
vorgelegt wird,“
Nummer 5 wird aufgehoben.
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 3a einen Club, eine Diskothek, eine Festhalle oder eine
ähnliche Vergnügungsstätte für den Publikumsverkehr öffnet,“
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 7 Absatz 2 als verantwortliche Person eine Veranstaltung
ohne Genehmigung oder mit mehr als 5 000 Personen in geschlosse-
nen Räumen oder mehr als 15 000 Personen unter freiem Himmel
durchführt, als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer
anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2
Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der
Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird
oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach
§ 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der
Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen,“
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 7 Absatz 2 bei einer privaten Feier oder Zusammenkunft die
zugelassene Höchstpersonenzahl nicht einhält oder als Person, die
nicht geimpft im Sinne des § 2 Nummer 2 oder genesen ist im Sinne
des § 2 Nummer 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmever-
ordnung hieran teilnimmt,“
Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a und 12b eingefügt:
„12a. entgegen § 7a Absatz 1 Feuerwerkskörper oder andere pyrotech-
nische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich führt oder abbrennt,
12b. entgegen § 7a Absatz 2 Feuerwerk für die Öffentlichkeit veranstaltet.“
11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Januar 2022 außer Kraft.“
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2021 in Kraft.
Bremen, den 3. Dezember 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen