Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
03.12.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 132
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
766 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 3. Dezember 2021 Nr. 132 Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 3. Dezember 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 3 wird folgender 3a eingefügt: „(3a) Bis zum 6. Januar 2022 darf eine Festlegung der Warnstufen 0 und 1 nach Absatz 3 nicht erfolgen.“ 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: „§ 1b Begrenzung der zulässigen Personenzahl Ungeimpften Personen sind private Zusammenkünfte und Menschenansamm- lungen über den eigenen Hausstand hinaus nur mit zwei Personen aus einem weiteren Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflege- bedürftigkeit oder Behinderung, benötigen, nicht einzurechnen sind.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 4a wird wie folgt gefasst: „(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2021 767 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, müssen Personen vor dem Betreten der oder der Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrich- tungen oder Veranstaltungen einen Nachweis nach Absatz 5 (2-G-Zugangs- modell) vorlegen. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Einzelhandels, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung dienen; sowie für den Verkauf von Speisen und Getränken unter freiem Himmel zum Vor-Ort-Verzehr; ausgenommen hiervon sind insbesondere Lebensmittel- geschäfte, Wochenmärkte in dem nach § 67 Gewerbeordnung genehmigten Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Buchhand- lungen, Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futter- mittelmärkte, Bau- und Gartenbaumärkten, Verkaufsstellen für Schnitt- blumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grab- schmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten, Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personenverkehrs, der Großhandel und Gemischtwarenläden.“ Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: „(4b) Absatz 4a gilt nicht für Einrichtungen und Veranstaltungen 1. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grund- gesetzes, einschließlich der Ausübung der betrieblichen Interessen- vertretung, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Man- dats, bei Veranstaltungen und Sitzungen der Bremischen Bürger- schaft, ihren Gremien und Fraktionen und der Deputationen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven sowie ihrer Ausschüsse und Fraktionen, der Bremischen Beiräte und der Parteien, im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sit- zungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüssen, bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege, im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des erzieherischen Kinder- Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2021 768 und Jugendschutzes nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetz- buch. Absatz 4 gilt entsprechend.“ 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Schließung von Einrichtungen Ist nach Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch Feststellung des Magistrats laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona- virus SARS CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert) überschritten, dürfen Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten in der jeweiligen Stadtgemeinde nicht für den Publikums- verkehr geöffnet werden. Wird der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge unterschritten, wird durch Feststellung des Senats oder des Magistrats die Schließung aufgehoben.“ 5. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „digital“ die Wörter „mit Hilfe der Corona- Warn-App des Robert Koch-Instituts“ eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Großveranstaltungen und private Zusammenkünfte (1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 5 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 15 000 Personen zulässig. § 2 Absatz 1a, § 3 Absatz 4a und 4b gelten entsprechend. Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Per- sonen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde im Ein- vernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen höchstens bis zu 50 % genutzt werden. Ist nach Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtge- meinde Bremerhaven durch Feststellung des Magistrats laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzi- denzwert) überschritten, sind Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen untersagt. Wird der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge unterschritten, wird durch Feststellung des Senats oder des Magistrats die Untersagung aufge- hoben. (2) Auf Winter-, Advents- und Weihnachtsmärkten unter freiem Himmel gilt für die Inanspruchnahme der Angebote § 3 Absatz 4a Satz 1. (3) Ist nach Feststellung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2021 769 CoV-2 von 350 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert) überschritten, darf bei privaten Feiern und Zusammenkünfte eine Höchstper- sonenzahl von 50 in geschlossenen Räumen und 200 unter freiem Himmel nicht überschritten werden. Personen, die nicht geimpft im Sinne des § 2 Nummer 2 oder nicht genesen im Sinne des § 2 Nummer 4 der Covid-19-Schutzmaß- nahmen-Ausnahmeverordnung sind, ist eine Teilnahme hieran untersagt. Wird der Inzidenzwert von 350 an fünf Tagen in Folge unterschritten, wird durch Fest- stellung des Senats oder des Magistrats die Beschränkung aufgehoben. Diese Regelung gilt vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen.“ 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände (1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro- technischen Gegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. (2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ 8. § 16 wird wie folgt geändert: Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) In den Gebäuden der allgemein- und berufsbildenden Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorschriften dieser Verord- nung Pflicht. Von der Pflicht befreit sind Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume. Einzelheiten regelt die Senatorin für Kinder und Bildung durch Erlass.“ 9. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Gesundheitsfachberufe“ gestrichen. 10. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 1b Satz 1 an einer Veranstaltung, Zusammenkunft oder Menschenansammlung teilnimmt,“ Nach Nummer 4a wird folgende Nummern 4b eingefügt: „4b. entgegen § 3 Absatz 4b Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 eine Einrichtung betritt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne ein Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2021 770 negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnach- weis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,“ Nummer 5 wird aufgehoben. Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. entgegen § 3a einen Club, eine Diskothek, eine Festhalle oder eine ähnliche Vergnügungsstätte für den Publikumsverkehr öffnet,“ Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 7 Absatz 2 als verantwortliche Person eine Veranstaltung ohne Genehmigung oder mit mehr als 5 000 Personen in geschlosse- nen Räumen oder mehr als 15 000 Personen unter freiem Himmel durchführt, als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen,“ Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen § 7 Absatz 2 bei einer privaten Feier oder Zusammenkunft die zugelassene Höchstpersonenzahl nicht einhält oder als Person, die nicht geimpft im Sinne des § 2 Nummer 2 oder genesen ist im Sinne des § 2 Nummer 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmever- ordnung hieran teilnimmt,“ Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a und 12b eingefügt: „12a. entgegen § 7a Absatz 1 Feuerwerkskörper oder andere pyrotech- nische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich führt oder abbrennt, 12b. entgegen § 7a Absatz 2 Feuerwerk für die Öffentlichkeit veranstaltet.“ 11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Januar 2022 außer Kraft.“ Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2021 771 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2021 in Kraft. Bremen, den 3. Dezember 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.