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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 15. Januar 2021 Nr. 5
Vierte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 15. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November
2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Ver-
ordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom
11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom
12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl.
S. 1634), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 12)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne
von Nummer 2 mit einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand,
wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen von
Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.“
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiter-
bildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen
Gründen, zum Beispiel bei praktischen Übungen im Rahmen einer pflege-
beruflichen Ausbildung, erforderlich ist; für alle teilnehmenden Personen
besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2; eine
Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in § 3 Absatz 3 genannten Fälle, aus
didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und
Arbeitsräume zulässig,“
Nr. 5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2021 19
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Ver-
anstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur
mit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person aus einem
anderen Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und
Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflege-
bedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in
dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist.“
3. § 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind
abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten
Besitztum nur mit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person
aus einem anderen Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von
12 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter,
Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen
sind.“
4. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden in den Nummern 2a, 2b und 2f jeweils nach den
Wörtern „von 12 Jahren“ die Wörter „und Begleitpersonen von Menschen, die
diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
benötigen,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. Januar 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen