Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
15.01.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 5
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
18 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 15. Januar 2021 Nr. 5 Vierte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 15. Januar 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Ver- ordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.“ b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiter- bildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen, zum Beispiel bei praktischen Übungen im Rahmen einer pflege- beruflichen Ausbildung, erforderlich ist; für alle teilnehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in § 3 Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig,“ Nr. 5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2021 19 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Ver- anstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflege- bedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist.“ 3. § 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum nur mit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.“ 4. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden in den Nummern 2a, 2b und 2f jeweils nach den Wörtern „von 12 Jahren“ die Wörter „und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen,“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 15. Januar 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.