Bremen

Vierte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
25.02.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 19
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
139 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 25. Februar 2022 Nr. 19 Vierte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 22. Februar 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. private Zusammenkünfte zwischen geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, wobei die Teilnahme von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren und von Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht berücksichtigt wird,“ 2. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „nach dem“ die Wörter „3-G- Zugangsmodell im Sinne des § 3 Absatz 4 oder nach dem“ eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Verkaufsstelle,“ gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte „Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ durch die Wörter „Die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist“ ersetzt. c) Absatz 4a bis 4c wird aufgehoben. Nr. 19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Februar 2022 140 d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „eine Veranstaltung“ die Wörter „das 3-G-Zugangsmodell,“ eingefügt. 4. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Vergnügungsstätten Bei dem Besuch von Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnlichen Vergnügungs- stätten müssen Personen vor dem Betreten neben einem Impf- oder Genesenen- nachweis im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (2- G-Plus-Zugangsmodell). Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen, bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, für genesene Personen, deren Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt oder deren Auffrischungsimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist und für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (Großveranstaltungen) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 6 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 25 000 Personen zulässig. Das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5 ist anzu- wenden. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen in geschlos- senen Räumen höchstens bis zu 60% und unter freiem Himmel höchstens bis zu 75% genutzt werden. (2) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern zwingende Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.“ 6. § 8 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „PoC-Antigentest“ durch die Wörter „sonstige Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ ersetzt. 8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen § 3a einen Club, eine Diskothek, eine Festhalle oder eine ähnliche Vergnügungsstätte betritt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Nr. 19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Februar 2022 141 Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung und ein negatives Testergebnis vorzulegen oder als verant- wortliche Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennach- weis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und ein negatives Testergebnis vorgelegt wird,“ c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung mit mehr als 6 000 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 25 000 Personen unter freiem Himmel durchführt,“ d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. entgegen § 7 Absatz 1 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impf- nachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird“, e) Nummer 17 wird aufgehoben. 9. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „8. März 2022“ durch die Angabe „20. März 2022“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. Bremen, den 22. Februar 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.