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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 25. Februar 2022 Nr. 19
Vierte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 22. Februar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12), die
zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. private Zusammenkünfte zwischen geimpften oder genesenen Personen im
Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, wobei die
Teilnahme von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren und von Begleitpersonen
von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
Behinderung benötigen, nicht berücksichtigt wird,“
2. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „nach dem“ die Wörter „3-G-
Zugangsmodell im Sinne des § 3 Absatz 4 oder nach dem“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Verkaufsstelle,“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Ist nach Bekanntmachung des Senats in der
Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde
Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die
Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2“ durch die Wörter „Die Vorlage eines
negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 ist“ ersetzt.
c) Absatz 4a bis 4c wird aufgehoben.
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d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „eine Veranstaltung“ die Wörter „das
3-G-Zugangsmodell,“ eingefügt.
4. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Vergnügungsstätten
Bei dem Besuch von Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnlichen Vergnügungs-
stätten müssen Personen vor dem Betreten neben einem Impf- oder Genesenen-
nachweis im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen
(2- G-Plus-Zugangsmodell). Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen, bei denen die
letzte erforderliche Einzelimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist oder die
eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, für genesene Personen, deren Infektion
nicht länger als drei Monate zurückliegt oder deren Auffrischungsimpfung vor nicht
mehr als drei Monaten erfolgt ist und für Personen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (Großveranstaltungen) sind in
geschlossenen Räumen mit bis zu 6 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis
zu 25 000 Personen zulässig. Das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5 ist anzu-
wenden. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen in geschlos-
senen Räumen höchstens bis zu 60% und unter freiem Himmel höchstens bis zu
75% genutzt werden.
(2) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem
zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern zwingende
Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.“
6. § 8 Absatz 4 wird aufgehoben.
7. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „PoC-Antigentest“ durch die Wörter
„sonstige Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PoC-PCR oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ ersetzt.
8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 3a einen Club, eine Diskothek, eine Festhalle oder eine ähnliche
Vergnügungsstätte betritt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen
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Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmeverordnung und ein negatives Testergebnis vorzulegen oder als verant-
wortliche Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt
gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennach-
weis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
und ein negatives Testergebnis vorgelegt wird,“
c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung mit
mehr als 6 000 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 25 000 Personen
unter freiem Himmel durchführt,“
d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 7 Absatz 1 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impf-
nachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5
der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als
verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt,
ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach
§ 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt
wird“,
e) Nummer 17 wird aufgehoben.
9. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „8. März 2022“ durch die Angabe „20. März
2022“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.
Bremen, den 22. Februar 2022
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen