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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 13. Mai 2022 Nr. 48
Vierte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli
2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 12
und 18 Absatz 2 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unter-
zeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl.
S. 631 ― 221-h-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2021
(Brem.GBl. S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23
wird in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staats-
vertrages der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 des
Staatsvertrages bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt.
(2) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum
Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.“
2. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „genehmigungspflichtige Satzungen“
durch die Wörter „Satzungen, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen
zu genehmigen sind,“ ersetzt.
3. Die Anlagen 5 bis 7 werden aufgehoben.
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2022 261
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023.
Bremen, den 12. Mai 2022
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen