Bremen

Vierte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
13.05.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 48
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
260 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 13. Mai 2022 Nr. 48 Vierte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Vom 12. Mai 2022 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unter- zeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet: Artikel 1 Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631 ― 221-h-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren (1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23 wird in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staats- vertrages der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrages bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt. (2) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.“ 2. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „genehmigungspflichtige Satzungen“ durch die Wörter „Satzungen, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigen sind,“ ersetzt. 3. Die Anlagen 5 bis 7 werden aufgehoben. Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2022 261 Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023. Bremen, den 12. Mai 2022 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.