Bremen

Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung)

Ausfertigungsdatum:
24.03.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 36
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 55 Absatz 3a Satz 4 und des § 62 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221–a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021

Die in § 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach § 40 des Bremischen Hochschulgesetzes beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2

Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen

Die nach § 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Bremen, den 22. März 2021 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.