Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 36
Eingangsformel
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021
Die in § 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach § 40 des Bremischen Hochschulgesetzes beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen
Die nach § 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Bremen, den 22. März 2021 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.