Bremen

Verordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Ausfertigungsdatum:
20.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 161
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1d Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1398) wird verordnet:
§ 1

Fortführung von Papierakten in Bußgeldsachen des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in Verfahren über Geldbußen bei dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

§ 2

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bremen, 18. Dezember 2025

Der Senatskommissar für den Datenschutz Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.