Verordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 161
Eingangsformel
Fortführung von Papierakten in Bußgeldsachen des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in Verfahren über Geldbußen bei dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 18. Dezember 2025
Der Senatskommissar für den Datenschutz Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.