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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 21. April 2021 Nr. 52
Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
nach § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die
Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung
Vom 19. April 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristen-
ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 —
301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307)
geändert worden ist, wird verordnet:
§1
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
für das Sommersemester 2021
Die in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bremischen Gesetzes über die Juristenaus-
bildung und die erste juristische Prüfung vorgesehene Verlängerung der individuellen
Regelstudienzeit wird für alle Studierende, die im Sommersemester 2021 immatri-
kuliert oder beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studien-
anfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein
Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
Bremen, den 19. April 2021
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen