Bremen

Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung

Ausfertigungsdatum:
21.04.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 52
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
379 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 21. April 2021 Nr. 52 Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung Vom 19. April 2021 Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristen- ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für das Sommersemester 2021 Die in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bremischen Gesetzes über die Juristenaus- bildung und die erste juristische Prüfung vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierende, die im Sommersemester 2021 immatri- kuliert oder beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studien- anfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. Bremen, den 19. April 2021 Die Senatorin für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.