Bremen

Verordnung zur Übertragung vollstreckungsrechtlicher Zuständigkeiten auf die Landeshauptkasse Bremen

Ausfertigungsdatum:
28.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 61 VO Übertragung Zuständigkeit LHK
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 ― 202-b-2) und des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBI. S. 279 — 60-l-1a) wird verordnet:
Art. 1

Verordnung über die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Zuständige Landesfinanzbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege ist die Landeshauptkasse Bremen.

Art. 2

Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2015 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen und die Anlage“ durch die Wörter „§ 3a und die Anlage“ ersetzt.

2. Folgender § 3a wird eingefügt:

„§ 3a

Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren

(1) Für das Vollstreckungsverfahren ist für den Bezirk der Finanzämter Bremen und Bremen-Nord die Landeshauptkasse Bremen zuständig.

(2) Für das Vollstreckungsverfahren durch die Landeshauptkasse gelten die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen und Entscheidungen, die für das Vollstreckungsverfahren durch bremische Finanzämter gelten, entsprechend, soweit sie nicht direkt anwendbar sind.“

3. In der Anlage (zu § 1) werden in der laufenden Nummer 1 in den Spalten 4 und 5 die Nummern 1.2 und 1.8 aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Bremen, den 22. Juni 2016

Die Senatorin für Finanzen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.