Verordnung zur Übertragung vollstreckungsrechtlicher Zuständigkeiten auf die Landeshauptkasse Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 61 VO Übertragung Zuständigkeit LHK
Eingangsformel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Zuständige Landesfinanzbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege ist die Landeshauptkasse Bremen.
Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung
Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 — 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2015 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen und die Anlage“ durch die Wörter „§ 3a und die Anlage“ ersetzt.
2. Folgender § 3a wird eingefügt:
„§ 3a
Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren
(1) Für das Vollstreckungsverfahren ist für den Bezirk der Finanzämter Bremen und Bremen-Nord die Landeshauptkasse Bremen zuständig.
(2) Für das Vollstreckungsverfahren durch die Landeshauptkasse gelten die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen und Entscheidungen, die für das Vollstreckungsverfahren durch bremische Finanzämter gelten, entsprechend, soweit sie nicht direkt anwendbar sind.“
3. In der Anlage (zu § 1) werden in der laufenden Nummer 1 in den Spalten 4 und 5 die Nummern 1.2 und 1.8 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Bremen, den 22. Juni 2016
Die Senatorin für Finanzen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.