Bremen

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung

Ausfertigungsdatum:
17.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 148
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund 1. des § 15 Absatz 2 Satz 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, 2. des § 110a Absatz 1a Satz 4 und Absatz 1d Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, 3. des § 110a Absatz 1a Satz 3 und Absatz 1d Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, und 4. des § 43 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist verordnet der Senat:
§ 1

Ermittlungs- und Strafsachen

Die in § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, enthaltene Ermächtigung wird auf die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung und auf die Senatorin oder den Senator für Finanzen jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

§ 2

Bußgeldsachen

Die in § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1d Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung, die Senatorin oder den Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, die Senatorin oder den Senator für Finanzen, die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport, die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, die Senatorin oder den Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation, die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die Senatorin oder den Senator für Kultur, die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung sowie die Senatskommissarin oder den Senatskommissar für den Datenschutz jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

§ 3

Strafvollzugssachen

Die in § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1d Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.

§ 4

Fortführung von Papierakte in Zivilsachen

Die in § 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, enthaltene Ermächtigung wird auf die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, 16. Dezember 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.