Verordnung zur Tätigkeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Patientenfürsprecherverordnung - PatFürsprVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 06.04.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 40
Eingangsformel
Wahrnehmung der Tätigkeit
(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Die Organisation und die Ausgestaltung der Sprechstunden obliegt der jeweiligen Patientenfürsprecherin oder dem jeweiligen Patientenfürsprecher.
(2) Das Krankenhaus hat die Patientinnen und Patienten in geeigneter Form über den Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zu informieren.
(3) Das Krankenhaus und sein Träger sind zur Unterstützung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers verpflichtet. Insbesondere hat das Krankenhaus der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher geeignete Räumlichkeiten im Krankenhaus für ihre oder seine Sprechstunden zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die technischen Voraussetzungen für eine Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers auf telefonischem und elektronischem Weg zu gewährleisten.
Aufwandsentschädigung und Fortbildung
(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für ihre bzw. seine Tätigkeit gegenüber dem Krankenhausträger.
(2) Der Krankenhausträger hat die Kosten für erforderliche Fortbildungen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers in angemessener Höhe zu übernehmen.
Ausschreibung
(1) Die Besetzung des Amtes der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers sowie deren oder dessen Vertretung erfolgt durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach durchgeführter Ausschreibung durch den jeweiligen Krankenhausträger.
(2) Lehnt ein Krankenhausträger die Bewerberin oder den Bewerber im Rahmen des herzustellenden Benehmens ab, so sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mitzuteilen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 31. März 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.