Bremen

Verordnung zur Neuregelung des Sühneverfahrens in Privatklagesachen

Ausfertigungsdatum:
19.03.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 24
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung der Strafprozessordnung vom 18. Dezember 1958 (SaBremR 312-a-1), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist, wird verordnet: Bremische Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen
§ 1

Vergleichsbehörden

(1) Bei den Amtsgerichten werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Sühnebeamtinnen und Sühnebeamten bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Amtsgerichts und für das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.

(2) Die Sühnebeamtinnen und Sühnebeamten sind Vergleichsbehörden in Privatklagesachen.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Sühneverhandlung ist die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die gegnerische Partei wohnt.

(2) Eine an sich unzuständige Sühnebeamtin oder ein an sich unzuständiger Sühnebeamter kann durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden. Das Einverständnis der gegnerischen Partei muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört.

§ 3

Zulässigkeit der Klageerhebung ohne Sühneversuch

Die Privatklage kann ohne Sühneversuch erhoben werden, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. Dies gilt nicht, wenn die Parteien zwar in verschiedenen Gemeinden, aber im Bezirk desselben Amtsgerichts wohnen.

§ 4

Antragsberechtigte

(1) Den Antrag auf Sühneverhandlung (Sühneantrag) kann nur stellen, wer nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Buchs der Strafprozessordnung zur Erhebung der Privatklage berechtigt ist.

(2) Der Sühneantrag ist auch dann zulässig, wenn die Privatklage ohne Sühneversuch erhoben werden könnte.

§ 5

Form und Inhalt des Sühneantrages

(1) Der Sühneantrag muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört.

(2) Der Antrag muss den Namen, den Wohnort und die Anschrift der Parteien enthalten und die der gegnerischen Partei zur Last gelegte Tat unter Anführung der Tatzeit bezeichnen. Er ist von der antragstellenden Partei oder der gesetzlichen Vertretung zu unterschreiben. Die Unterschrift einer bevollmächtigten Person ist ausreichend, wenn die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen und die Vollmacht zu den Akten eingereicht wird. Die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte kann eine öffentliche Beglaubigung der Vollmachtsurkunde verlangen.

§ 6

Zurückweisung des Sühneantrages

Ist der Sühneantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen. Beruht die Unzulässigkeit des Antrags auf einem Mangel, der behoben werden kann, so ist die Zurückweisung erst statthaft, wenn die antragstellende Partei unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden ist.

§ 7

Ladung

(1) Die Ladung zu der Sühneverhandlung ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen. Auf die Zustellung finden die Vorschriften des Abschnitt 3 Titel 2 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

§ 8

Ausschließung und Ablehnung der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ablehnungsrecht steht den Parteien zu. Eine Partei kann die Sühnebeamtin oder den Sühnebeamten nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Sühneverhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Über die Ablehnung der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten entscheidet das Amtsgericht, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar.

§ 9

Sühneverhandlung

(1) In der Sühneverhandlung ist eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte unzulässig. Beistände können von der Sühnebeamtin oder dem Sühnebeamten in jeder Lage der Verhandlung zurückgewiesen werden. Das gilt nicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Beistände auftreten.

(2) Es ist auf eine Aussöhnung der Parteien hinzuwirken. Im Einverständnis der Parteien können Zeuginnen oder Zeugen gehört werden, wenn die Zeugen freiwillig erschienen und zur Aussage bereit sind.

(3) Die Sühneverhandlung ist nicht öffentlich.

§ 10

Erscheinenspflicht der gegnerischen Partei

(1) Die gegnerische Partei ist verpflichtet, zur Sühneverhandlung zu erscheinen. Ist die gegnerische Partei ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben, so wird angenommen, dass sie sich nicht auf die Sühneverhandlung einlassen will. Die

Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte kann wegen des Ausbleibens gegen die gegnerische Partei ein Ordnungsgeld von 50 Euro bis 100 Euro festsetzen.

(2) Ist die nicht erschienene gegnerische Partei nicht ordnungsgemäß geladen worden oder entschuldigt sie das Ausbleiben ausreichend, so ist ein neuer Termin zur Sühneverhandlung anzuberaumen, sofern die antragstellende Partei erschienen ist.

(3) Die gegnerische Partei ist in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Ein Ordnungsgeld nach Absatz 1 Satz 3 kann nur festgesetzt werden, wenn dieses auch der Höhe nach in der Ladung angedroht worden ist.

§ 11

Ausbleiben der antragstellenden Partei

(1) Ist die antragstellende Partei ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben, so gilt der Sühneantrag als zurückgenommen. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist die nicht erschienene antragstellende Partei nicht ordnungsmäßig geladen worden oder entschuldigt sie das Ausbleiben ausreichend, so ist ein neuer Termin zur Sühneverhandlung anzuberaumen.

(3) Gilt ein Sühneantrag nach Absatz 1 als zurückgenommen, so wird dies in einer Entscheidung festgestellt.

(4) Die antragstellende Partei ist in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Der Hinweis hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Sühneantrag, wenn er nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, nicht von neuem gestellt werden kann.

§ 12

Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Der Sühneversuch ist erfolglos, wenn

1. die antragstellende Partei erschienen, aber nach § 10 Absatz 1 anzunehmen ist, dass gegnerische Partei sich nicht auf die Sühneverhandlung einlassen will,

2. beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustande gekommen ist.

(2) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist der antragstellenden Partei hierüber eine von der Sühnebeamtin oder von dem Sühnebeamten unterschriebene Bescheinigung (Sühnebescheinigung) zu erteilen. Die Sühnebescheinigung soll die Parteien, die zur Last gelegte Tat unter Anführung der Tatzeit, den Zeitpunkt der Einreichung des Sühneantrages sowie den Ort und die Zeit der Ausstellung angeben.

§ 13

Zurücknahme des Sühneantrages

(1) Der Sühneantrag kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.

(2) Ein zurückgenommener Sühneantrag kann nicht von neuem gestellt werden.

§ 14

Protokoll

(1) Über die Sühneverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält:

1. den Ort und Tag der Verhandlung,

2. den Namen der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten,

3. den Namen und den Wohnsitz der Parteien,

4. die Angabe, ob die Parteien erschienen sind oder nicht,

5. die Namen der etwa erschienenen gesetzlichen Vertreter und Beistände.

(2) Das Protokoll soll das Ergebnis der Sühneverhandlung angeben. Der Inhalt eines etwa abgeschlossenen Vergleichs ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(3) Das Protokoll ist, sofern in ihm ein Vergleich festgestellt ist, den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder gegebenenfalls welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Das Protokoll ist von der Sühnebeamtin oder dem Sühnebeamten zu unterschreiben.

§ 15

Antrag auf Entscheidung des Gerichts

(1) Gegen folgende Entscheidungen der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten kann die Entscheidung des Gerichts beantragt werden:

1. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes,

2. die Zurückweisung eines Sühneantrages,

3. die Ablehnung einer Terminanberaumung,

4. die Feststellung der Zurücknahme eines Sühneantrages,

5. die Erteilung einer Sühnebescheinigung,

6. die Ablehnung der Erteilung einer Sühnebescheinigung.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 16

Bekanntmachung der Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die während des Termins zur Sühneverhandlung in Anwesenheit der betroffenen Partei ergehen, werden durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen sind den Parteien Abschriften zu erteilen.

(2) Bei anderen Entscheidungen erfolgt die Bekanntmachung durch formlose Mitteilung an die Parteien oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter; der Mitteilung ist eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel beizufügen.

§ 17

Zwangsvollstreckung aus Vergleichen

(1) Aus den vor der Sühnebeamtin oder dem Sühnebeamten geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig.

(2) Die Vollstreckungsklausel wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden. Soweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet das Amtsgericht, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört.

§ 18

Kostenfestsetzung

(1) Erstreckt sich der von den Parteien abgeschlossene Vergleich auf die Kosten des Sühneverfahrens, so ist auf Grund des Vergleichs die Kostenfestsetzung zulässig.

(2) Zur Entscheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch ist die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zuständig, dem die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte angehört. Auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung und auf den Umfang der Kostenerstattungspflicht sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 19

Anwendung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Für die Kosten des Sühneverfahrens gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der § 1 Absatz 1 und der § 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1422) geändert worden ist.

§ 20

Gebühren

(1) Im Sühneverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

1. für das Sühneverfahren einschließlich der Sühneverhandlung eine Gebühr von 25 Euro (Verfahrensgebühr),

2. für die Erteilung der Sühnebescheinigung eine Gebühr von 15 Euro.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Verfahrensgebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden.

(3) Das Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist gebührenfrei.

§ 21

Ermäßigung der Gebühr

(1) Die Sühnebeamtin oder der Sühnebeamte kann die Verfahrensgebühr bis auf 15 Euro ermäßigen, wenn

1. zwischen den Parteien eine Aussöhnung zustande kommt oder

2. die antragstellende Person den Sühneantrag durch Erklärung gegenüber der Sühnebeamtin oder dem Sühnebeamten zurücknimmt.

(2) Die Befugnis der Sühnebeamtin oder des Sühnebeamten nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1422) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen, bleibt unberührt.

§ 22

Übergangsvorschrift

Noch nicht abgeschlossene Sühneverfahren, in denen der Sühneantrag vor dem 20. März 2026 eingereicht worden ist, werden vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nach den Vorschriften dieser Verordnung weitergeführt. Für die Höhe der Gebühren gelten § 20 und § 21 der Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 30. Dezember 1958 (Sa BremR 312-a-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 geändert worden ist. Sofern Ladungen vor dem 20. März 2026 erfolgt sind, sind hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Ausbleibens der Parteien gleichfalls § 10 der Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 30. Dezember 1958 (Sa BremR 312-a-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 geändert worden ist, anzuwenden.

Art. 2

Außerkrafttreten

Die Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 30. Dezember 1958 (Sa BremR 312-a-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 19. März 2026 außer Kraft.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, 16. März 2026

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.