Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 136 VO Neuregelung VollzeitBildungsgaenge
Eingangsformel
Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife
§ 6 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife vom 7. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 217 ― 223-m-1), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2014 (Brem.GBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung sind
1. die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe
a) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Berufsfachschule erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ‚befriedigend‘ lautender Note in zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind oder b) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ‚ausreichend‘ lautender Note auf dem erweiterten Anforderungsniveau und mindestens ‚befriedigend‘ lautender Note auf dem grundlegenden Anforderungsniveau in den zwei Fächern, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind und
2. für Bewerberinnen und Bewerber des Bildungsgangs zur Wirtschaftsassistentin/zum Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Fremdsprachen, der Nachweis über Kenntnisse in Französisch oder Spanisch im Umfang eines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Sekundarstufe I.
Die Fächer nach Nummer 1 werden von der Schule für jeden Bildungsgang festgelegt. Wird der Bildungsgang von mehreren Schulen angeboten, ist über die Fächer Einvernehmen herzustellen.“
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Nummer 1“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife
§ 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S. 329 ― 223-k-27), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „herzustellen.“ durch die Wörter „herzustellen oder“ ersetzt. b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: „b) wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die nach Buchstabe a für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ‚ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ‚befriedigend‘ oder“ c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst: „c) die Teilnahme an einem Beratungsgespräch, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht erfüllt werden.“
Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife
§ 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. März 2011 (Brem.GBl. S.211 ― 223-k-29), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1. der Mittlere Schulabschluss
a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚ausreichend‘, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben wird und
2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.“
Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten vom 11. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 452 ― 223-o-5a) wird wie folgt gefasst:
„2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch in der Schule, wenn die Note im Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss in von den beteiligten Schulen zu bestimmenden zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, nicht jeweils mindestens ‚befriedigend‘ lautet. Wurde der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ‚ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ‚befriedigend‘ und“
Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung
§ 5 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung vom 28. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 123 ― 223-k-22), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den Mittleren Schulabschluss besitzt und
2. am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Abschluss teilgenommen hat und in beiden Fremdsprachen mindestens die Note ‚befriedigend‘ erreicht hat. Wurden eine oder beide Fremdsprachen mit Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ‚ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ‚befriedigend‘.
Die beiden Fremdsprachen nach Nummer 2 müssen an der Fremdsprachenschule angeboten werden.“
Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz
Dem § 7 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom 22. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 475 ― 223-k-31a) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung im Fach Deutsch erworben, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ‚ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ‚befriedigend‘.“
Änderung der Verordnung über die Fachoberschule
Die Verordnung über die Fachoberschule vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 360 ― 223-k-20), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Mittlere Schulabschluss
a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚ausreichend‘, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben wird und“ b) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule
§ 5 Absatz 1 der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S. 321 — 223-k-7), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Mittlere Schulabschluss
a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚ausreichend‘, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben wurde und“
2. Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Nummer 3 wird zu Nummer 2.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
Bremen, den 26. September 2016
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.