Verordnung zur Neuregelung der Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss im Lande Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 18.04.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 47
Eingangsformel
Allgemeines
Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss dient der Ausbildung von Fachkräften in spezifischen, von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung genehmigten Ausbildungsberufen. Sie schließt mit einem berufsqualifizierenden Abschluss gemäß den analogen, dualen Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ab. Sie soll allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von Herkunft, Sprache oder besonderen Förderbedarfen eine chancengerechte Ausbildung ermöglichen.
Aufgaben und Ziele
(1) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss übernimmt in wesentlichen Teilen sowohl die Funktion des Ausbildungsbetriebes als auch der Berufsschule entsprechend der dualen Ausbildungsberufe. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu ermöglichen und sie damit zur Ausübung eines Berufes sowie zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung zu befähigen. Sie ermöglicht einen Übergang in duale
Ausbildungsverhältnisse und gewährleistet damit die Anschlussfähigkeit der Ausbildung.
(2) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss bildet nach den Ausbildungsordnungen der einschlägigen Ausbildungsberufe sowie nach den Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz in den jeweils gültigen Fassungen aus.
(3) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss verfolgt die in der Berufsschulverordnung vom 1. August 2019 (Brem.GBl. S. 197) in der jeweils gültigen Fassung formulierten Ziele und ergänzt diese um die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb des dualen Systems zu ermöglichen.
(4) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss gewährleistet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Chancengleichheit und Inklusion. Sie berücksichtigt die individuellen Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler, um ihnen die erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang zu ermöglichen.
Dauer und Organisation sowie Bildungsgänge
(1) Mit Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung können die folgenden Bildungsgänge in der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss eingerichtet werden
1. Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik,
2. Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik,
3. Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Konstruktionstechnik,
4. Werkfeuerwehrmann und Werkfeuerwehrfrau,
5. Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin in der Fachrichtung Schweißtechnik,
6. Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin in der Fachrichtung Stahl- und Metallbau.
(2) Die Bildungsgänge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dauern zwei Jahre, die Bildungsgänge nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 dauern drei Jahre und die Bildungsgänge nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 dauern dreieinhalb Jahre in Vollzeit. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer des Besuchs der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss durch Beschluss der Klassenkonferenz für einzelne Schülerinnen oder Schüler um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Unterrichtsfächer und Stundentafeln
Die Lernfelder, Unterrichtsfächer und Fachpraxisanteile, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Anzahl der Unterrichts- und Fachpraxisstunden ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.
Zulassung zum Bildungsgang
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss ist ein Bildungsanspruch gemäß § 34 des Bremischen Schulgesetzes.
(2) Zum Bildungsgang zugelassen wird nur, wer sich mindestens zweimalig erfolglos auf einen dualen Ausbildungsberuf beworben hat. Es sind die schriftlichen Absagen auf die Bewerbungen vorzulegen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen vollschulischen oder dualen Ausbildungsberuf bereits erfolgreich abgeschlossen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, sind von den Bildungsgängen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 und 6 ausgeschlossen.
(4) Der Antrag auf Zulassung im gewünschten Bildungsgang ist bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Schule einzureichen. Mit dem Antrag sind die Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen und eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ablehnungsgründe nach Absatz 2 und 3 abzugeben.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Liegt die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Absatz 2 und 3 noch nicht vor, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum ersten Schultag des Bildungsgangs vorgelegt wird.
Praxisphasen
(1) Als Teil der schulischen Ausbildung werden Praxisphasen in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen durchgeführt. In Ausnahmefällen kann eine Praxisphase beim Fehlen geeigneter Praxisstellen mit Genehmigung der Schulleitung in schuleigenen Einrichtungen stattfinden. Die Praxisphase soll gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praxisphase denselben gesetzlichen Bestimmungen über die Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Die Bildungsgänge Fachkraft für Metalltechnik beinhalten verpflichtende Praxisphasen von insgesamt zwölf Wochen, aufgeteilt auf alle Ausbildungsjahre.
(3) In dem Bildungsgang Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin findet im zweiten Ausbildungsjahr eine vierwöchige Praxisphase und im dritten Ausbildungsjahr eine sechswöchige Praxisphase statt.
(4) Die Ziele und der Ablauf der jeweiligen Praxisphase sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praxisstelle abgestimmt. Während der Praxisphase wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Schule betreut.
(5) Am Ende jeder Praxisphase wird von der Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung der Praxisphase wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praxisstelle sowie der betreuenden Lehrkraft vorgenommen und lautet ”mit Erfolg teilgenommen” oder ”ohne Erfolg teilgenommen”. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Praxisphase setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 Prozent der jeweiligen Dauer der Praxisphase abgeleistet hat.
(6) Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen auf die Praxisphase bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn der Praxisphase, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.
(7) Bei der Durchführung der Praxisphasen ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf angemessene Unterstützung erhalten. Dazu gehören begleitende Fördermaßnahmen, sowie eine Anpassung der Aufgabenstellungen.
Teil 2 Prüfungen, Abschlüsse und Zeugnisse
Prüfungen
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung vor der für den Ausbildungsberuf zuständigen Kammer ab.
(2) Über die Zulassung entscheidet der jeweils zuständige Kammerprüfungsausschuss.
(3) Für die Wiederholung von Prüfungen gelten die Regelungen nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Bei Wiederholung nimmt die Schülerin oder der Schüler bis zur nachfolgenden Prüfung an den fachpraktischen Unterrichtseinheiten und dem Unterricht der jeweils letzten Klassenstufe teil.
Abschlüsse und Zeugnisse, Bildung einer Abschlussnote, Zuerkennung weiterer schulischer Berechtigungen und Abschlüsse
Für die Abschlüsse und Zeugnisse und die Bildung einer Abschlussnote des berufsschulischen Teils sowie die Zuerkennung weiterer schulischer Berechtigungen und Abschlüsse gelten die Vorschriften des Teil 1 der Berufsschulverordnung.
Teil 3 Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Werkfeuerwehrmann und Werkfeuerwehrfrau
Zulassung zum Bildungsgang
Abweichend von § 5 werden Bewerberinnen und Bewerber im Bildungsgang Werkfeuerwehrmann und Werkfeuerwehrfrau von der zuständigen Stelle beim Ausund Fortbildungszentrum in Bremen zugelassen und ausgewählt. Die Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt mit der Einstellung bei der Feuerwehr Bremen. Eine Aufnahme ohne Einstellung bei der Feuerwehr Bremen ist ausgeschlossen.
Praxisphasen
Abweichend von § 6 finden im Bildungsgang zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau in Absprache mit der Feuerwehr Bremen Praxisphasen statt, die vor Beginn der Ausbildung zwischen Schule und Feuerwehr Bremen gemeinsam koordiniert werden. Die Bedingungen zur Durchführung der Praxisphasen bestimmt die Feuerwehr Bremen.
Teil 4 Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2026 begonnen haben, ist die Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss im Lande Bremen in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss im Lande Bremen vom 4. Juli 1996 (Brem.GBl. S. 225), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Bremen, 25. März 2026
Der Senator für Kinder und Bildung
Stundentafel der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss in den Bildungsgängen
Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik sowie Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Unterrichtsstunden pro Jahr
1. 2.
Ausbildungsjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache 40 80
Politik 60 60
Sport 60 60
160 200
Lernfeldunterricht
Unterricht in der Berufsschule gemäß der Lernfelder 320 280 nach Rahmenlehrplan der KMK in der jeweils gültigen Fassung
Fachpraktische Ausbildung
Fachpraktische Ausbildung nach 1120 1120 Ausbildungsrahmenplan in der jeweils gültigen Fassung
Teilung in der fachpraktischen Ausbildung 1120 1120
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1600 1600 Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 480 480
Stundentafel der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss im Bildungsgang
Werkfeuerwehrmann und Werkfeuerwehrfrau
Unterrichtsstunden pro Jahr
1. 2. 3.
Ausbildungsjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation oder 60 60 60 Fremdsprache
Politik 60 60 60
Sport 80 80 80
200 200 200
Lernfeldunterricht
Unterricht in der Berufsschule 280 280 280 gemäß der Lernfelder nach Rahmenlehrplan der KMK in der jeweils gültigen Fassung
Fachpraktische Ausbildung
Fachpraktische Ausbildung nach 1120 560 0 Ausbildungsrahmenplan in der jeweils gültigen Fassung
Teilung in der fachpraktischen 1120 560 0 Ausbildung
Gesamtstunden Schülerinnen 1600 1040 480 und Schüler Gesamtstunden Lehrerinnen und 480 480 480 Lehrer
Stundentafel der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss in den Bildungsgängen
Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin in der Fachrichtung Schweißtechnik sowie Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin in der Fachrichtung Stahl- und Metallbau
Unterrichtsstunden pro Jahr
1. 2. 3. 4.
Ausbildungsjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation oder 40 40 40 20 Fremdsprache
Politik 60 80 80 40
Sport 60 80 80 40
160 200 200 100
Lernfeldunterricht
Unterricht in der Berufsschule gemäß 320 280 280 140 Lernfeldern nach Rahmenlehrplan der KMK in der jeweils gültigen Fassung
Fachpraktische Ausbildung
Fachpraktische Ausbildung nach 1120 1120 1120 560 Ausbildungsrahmenplan in der jeweils gültigen Fassung
Teilung in der fachpraktischen 1120 1120 1120 560 Ausbildung
Gesamtstunden Schülerinnen und 1600 1600 1600 800 Schüler Gesamtstunden Lehrerinnen und 480 480 480 240 Lehrer
Stundentafel der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss im Bildungsgang
Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
Unterrichtsstunden pro Jahr
1. 2. 3.
Ausbildungsjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation oder 80 80 80 Fremdsprache
Politik 80 80 80
Sport 80 80 80
Individuelle Förderung 80 80 80
320 320 320
Lernfeldunterricht
Unterricht in der Berufsschule 200 200 200 gemäß der Lernfelder nach Rahmenlehrplan der KMK in der jeweils gültigen Fassung
Fachpraktische Ausbildung
Fachpraktische Ausbildung nach 720 720 720 Ausbildungsrahmenplan in der jeweils gültigen Fassung
Teilung in der fachpraktischen 720 720 720 Ausbildung
Gesamtstunden Schülerinnen 1240 1240 1240 und Schüler Gesamtstunden Lehrerinnen und 520 520 520 Lehrer
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.