Verordnung zur Neuregelung der Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 164
Eingangsformel
Mindestanforderungen an die Pflegeschulen
(1) Das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze zur angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte soll abweichend zu § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Jahresdurchschnitt einer Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze entsprechen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 2029 zu erfüllen.
(2) Mit dem Ziel einer sozialpädagogischen Begleitung und Beratung der Auszubildenden kann bis zu eine Vollzeitstelle auf 120 besetzte Ausbildungsplätze mit einer für diese Aufgabe qualifizierten Person besetzt werden, die über einen akademischen Abschluss mit einer insbesondere pädagogischen Ausrichtung verfügt. Die Stelle ist auf das Verhältnis nach Absatz 1 anzurechnen. Die Person nach Satz 1 darf ausschließlich im Rahmen einer sozialpädagogischen Begleitung und Beratung der Auszubildenden eingesetzt werden und keine Unterrichtstätigkeit zu berufsfachlichen Ausbildungsinhalten ausüben.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufsgesetzes ist es, befristet bis zum 31. Dezember 2029, ausreichend, wenn Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts, anstelle einer erforderlichen pflegepädagogischen, abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1483
Niveau, über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit insbesondere pflegepädagogischer Ausrichtung und einer beruflichen Ausbildung im Pflegebereich auf Fachkraftniveau verfügen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann auf Antrag durch eine Pflegeschule bei der zuständigen Behörde eine Lehrperson zugelassen werden, die an Stelle einer beruflichen Ausbildung im Pflegebereich über eine berufliche Ausbildung in einem anderen Gesundheitsfachberuf verfügt.
(5) Zur Gewinnung von Nachwuchslehrpersonen kann auf Antrag für Personen, die noch nicht die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, von der zuständigen Behörde eine befristete Unterrichtsgenehmigung als hauptberufliche Nachwuchslehrperson erteilt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern die Qualität der Ausbildung durch den Einsatz von Nachwuchslehrpersonen nicht gefährdet wird. Die Unterrichtsgenehmigung enthält Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Erwerb der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen. Vollzeitbeschäftigte Nachwuchslehrpersonen mit einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen durchschnittlich nicht mehr als 18 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichten. Bei Teilzeitbeschäftigung reduzieren sich die Unterrichtsstunden entsprechend. Nachwuchslehrpersonen sind durch eine hauptberufliche Lehrperson zu betreuen. Weitere Aufgaben von Lehrpersonen, insbesondere Abnahme von Prüfungen und Praxisbegleitung, sind auf die Stundenzahl gemäß Satz 4 oder Satz 5 anzurechnen. Nachwuchslehrpersonen dürfen keine staatlichen Abschlussprüfungen abnehmen.
(6) Pflegeschulen müssen über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. In Räumen für den theoretischen Unterricht müssen für die Auszubildenden mindestens 2 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. In Räumen, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen für die Auszubildenden mindestens 2,5 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Einrichtungen sind zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn im Jahresdurchschnitt die Anzahl der Vollzeitäquivalente an beschäftigten Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz mindestens der Anzahl der Vollzeitäquivalente an Auszubildenden entspricht.
(2) Daneben müssen Einrichtungen ordnungsgemäß am Verfahren zur Finanzierung nach § 26 des Pflegeberufegesetz teilnehmen, insbesondere ihrer Verpflichtung zur Einzahlung in den Ausgleichsfonds nachkommen, um nach § 7 des Pflegeberufegesetzes geeignet zu sein. Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1484
Mindestanforderung an die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
(1) Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter haben eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden zu absolvieren. Der Inhalt und die Struktur der Zusatzqualifikation richtet sich nach den Vorgaben der Pflegeberufe- Ausbildungs- und ‑Prüfungsverordnung.
(2) Die Zusatzqualifikation muss abgeschlossen sein, bevor die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter die Aufgaben der praktischen Ausbildung wahrnimmt. Abweichend von Satz 1 können in begründeten Fällen, insbesondere zur Vermeidung der Beendigungen von Ausbildungsverhältnissen wegen unvorhergesehener, vorübergehend fehlender Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter auf Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde Ausnahmen befristet genehmigt werden.
(3) Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter haben eine jährliche berufspädagogische Fortbildungsverpflichtung in Höhe von 24 Stunden. Höchstens acht Fortbildungsstunden jährlich mit einem pflegefachlichen Schwerpunkt können auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden.
(4) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 3 ist jährlich im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres der Meldung nach § 4 zu erfüllen.
(5) Abschlüsse von Studiengängen oder von Modulen innerhalb von Studiengängen mit berufspädagogischer Ausrichtung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach Absatz 1 und die Fortbildungspflicht nach Absatz 3 angerechnet werden.
Meldung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
(1) Die Träger der praktischen Ausbildung melden die aktuell tätigen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zum Stichtag des 31. Mai im Rahmen der Meldung der prognostizierten Auszubildendenzahlen an die fondsverwaltende Stelle. Die Meldung umfasst folgende Informationen über die Praxisanleitenden:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Datum des Erwerbs der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und
4. Ausstellungsdaten der Zertifikate der kontinuierlichen Fortbildung nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der mit dem Träger der praktischen Ausbildung kooperierenden Einrichtungen, die selbst keine Träger der praktischen Ausbildung sind, werden von der Meldung nach Absatz 1 nicht erfasst. Für die Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1485
Sicherstellung der Qualifikation ist die Einrichtung verantwortlich. Die Einrichtung ist verpflichtet, den Träger der praktischen Ausbildung bei nicht ausreichender Anzahl von Praxisanleitenden oder nicht ausreichender Qualifikation der Praxisanleitenden zu informieren.
Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung ist die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hochschulischen Pflegeausbildung bis zum 31. Dezember 2029 auch gegeben, wenn eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen wurde.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen von pflegepädagogischen Studiengängen steht einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne von Absatz 1 gleich.
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung für die Durchführung der Pflichteinsätze in der pädiatrischen Versorgung
(1) Geeignet für den Pflichteinsatz in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind Einrichtungen, die auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche oder über eine festgelegte Anzahl pädiatrischer Betten innerhalb einer nicht-pädiatrischen Station verfügen.
(2) Geeignete Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere auch
1. Einrichtungen der häuslichen Kinderkrankenpflege, einschließlich der Kinderintensivpflege,
2. Einrichtungen im Rahmen von Angeboten zur Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
3. pädiatrische Fachpraxen,
4. sozialpädiatrische Zentren,
5. Kinder- und Jugendärztlicher Dienst der Gesundheitsämter,
6. Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen und chronischen Erkrankungen einschließlich Rehabilitationseinrichtungen,
7. Kindertagesstätten mit und ohne Inklusionsplätzen.
(3) Auf Antrag können von der zuständigen Behörde zu den Pflichteinsätzen Alternativen, zum Beispiel praktische Ausbildungskonzepte in Projektform, genehmigt Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1486
werden. Diese können auch außerhalb von Einrichtungen nach Absatz 2 durchgeführt werden.
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung für die Durchführung der Pflichteinsätze im Bereich der allgemein-, geronto-, kinderoder jugendpsychiatrischen Versorgung
Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind neben den in § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Einrichtungen insbesondere auch
1. Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik,
2. ambulante Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,
3. Einrichtungen oder Diensten, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
4. Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches,
5. Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychiatrischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
6. ambulante Einrichtungen, die ambulante Pflege von psychiatrisch erkrankten Menschen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vornehmen,
7. Einrichtungen und ambulante Dienste für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung und anderen chronischen, psychischen Erkrankungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Kooperationsverträge
Die Kooperationsverträge im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und ‑Prüfungsverordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes unterliegen dem Erfordernis der Schriftform und müssen mindestens enthalten:
1. das Ziel der Kooperation,
2. den Vertragszweck
3. die Benennung der Kooperationsvertragsparteien, Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1487
4. die Rechte und Pflichten der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, insbesondere hinsichtlich § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes und § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und ‑Prüfungsverordnung,
5. die Laufzeit des Vertrages,
6. die Bestimmungen zur Kündigung,
7. die Kosten oder gegenseitige Vergütungen, und
8. Schlussbestimmungen (salvatorische Klausel).
Jahreszeugnisse; Bildung der Noten
(1) Die Pflegeschule erstellt für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden für jedes Ausbildungsdrittel ein Jahreszeugnis. Die Jahreszeugnisse werden zum Ende des jeweiligen Ausbildungsdrittels erstellt. Davon abweichend kann das dritte Jahreszeugnis frühestens zum Ende des siebten Monats des dritten Ausbildungsdrittels erstellt werden. Die Noten der Jahreszeugnisse werden durch die Pflegeschule gebildet.
(2) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungen in den Lernfeldern. Dabei werden alle Leistungen unabhängig von der Art der Prüfung gleichwertig gewichtet. Wird von der Schule eine Benotung der mündlichen Mitarbeit im Unterricht vorgenommen, ist diese je Lernfeld wie eine Prüfung zu gewichten.
(3) Die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen wird gebildet aus den qualifizierten Leistungseinschätzungen der Orte der praktischen Einsätze und den von den Lehrenden der Pflegeschule oder den Praxisanleitenden benoteten praktischen Prüfungen. Die qualifizierten Leistungseinschätzungen der Orte der praktischen Einsätze des jeweiligen Jahres und die praktischen Prüfungen des jeweiligen Jahres sind dabei gleichwertig zu gewichten.
(4) Für alle Noten, die im Verlauf der Ausbildung relevant für die Bildung der Noten der Jahreszeugnisse sind, und für die Noten der Abschlussprüfungen wird von den Schulen folgendes Notenschema verwendet:
1. Note „sehr gut“ entspricht 100 bis 92 Prozent der erreichten Punkte,
2. Note „gut“ entspricht unter 92 bis 81 Prozent der erreichten Punkte,
3. Note „befriedigend“ entspricht unter 81 bis 67 Prozent der erreichten Punkte,
4. Note „ausreichend“ entspricht unter 67 bis 50 Prozent der erreichten Punkte, Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1488
5. Note „mangelhaft“ entspricht unter 50 bis 30 Prozent der erreichten Punkte,
6. Note „ungenügend“ entspricht unter 30 bis 0 Prozent der erreichten Punkte.
Zentrale schriftliche Prüfungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden zentral von einer Landesarbeitsgemeinschaft der Pflegeschulen erstellt. Die in der Landesarbeitsgemeinschaft mitarbeitenden Personen werden der zuständigen Behörde durch die Pflegeschulen gemeldet.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft reicht für jeden zentralen Prüfungstermin zwei Vorschläge je Aufsichtsarbeit bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde wählt für jeden Prüfungstermin aus den eingereichten Vorschlägen die notwendige Anzahl an Aufsichtsarbeiten aus. Die ausgewählten Aufsichtsarbeiten werden den Pflegeschulen spätestens fünf Werktage vor Beginn des ersten schriftlichen Prüfungsteils bekannt gegeben.
(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen und die schriftlichen Wiederholungsprüfungen werden für alle Pflegeschulen bindend von der zuständigen Behörde vorgegeben. Davon abweichende zentrale oder dezentrale Prüfungstermine können auf Antrag durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
Prüfungskonferenzen
(1) In der ersten Prüfungskonferenz legt der Prüfungsausschuss die Vornoten gemäß § 13 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und ‑Prüfungsverordnung fest. Die Festlegung der Vornoten erfolgt auf der Grundlage der Jahreszeugnisse. Die erste Prüfungskonferenz muss vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfungen stattfinden.
(2) Am Tag des letzten Teils der Abschlussprüfung werden in der zweiten Prüfungskonferenz die Prüfungsnoten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Abschlussprüfung sowie die Gesamtnote der staatlichen Abschlussprüfung gemäß § 19 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und ‑Prüfungsverordnung festgesetzt.
Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
(1) Die Investitionskosten von Pflegeschulen im Sinne dieser Rechtsverordnung werden in entsprechender Anwendung des § 7 der Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung sowie des § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nr. 164 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2025 1489
gefördert. Die Förderung erstreckt sich dabei lediglich auf solche Ausbildungsplätze, die nicht bereits durch die Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung gefördert werden.
(2) Eine Doppelförderung desselben Ausbildungsplatzes in einem Jahr ist unzulässig.
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Übergangsregelung
Abweichend von § 2 Absatz 1 ist die Eignung der Einrichtungen der praktischen Ausbildung bis zum 31. Dezember 2026 auch dann gegeben, wenn im Jahresdurchschnitt die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Auszubildenden doppelt so hoch ist wie die Anzahl der Vollzeitäquivalente der beschäftigten Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz.
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz vom 2. Januar 2020 (Brem.GBl. S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1621) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2025 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt § 1 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 22. Dezember 2025
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.