Bremen

Verordnung zur Neufestsetzung der Finanzierungsbeteiligung des Landes Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen und den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für 2020 und 2021

Ausfertigungsdatum:
28.12.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 156
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) und des § 7 Absatz 3a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 — 2161-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:
Art. 1

Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX

Die Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1686) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift wird das Wort „Evaluation“ gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird der Punkt nach dem Wort „Behinderungen“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Buchstaben werden angefügt:

„e) Leistungen zur Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Heilpädagogik und Komplexleistungen sowie

f) Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe für Menschen mit Suchterkrankungen in besonderen Wohnformen – legale Stoffe.“

3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

4. Der § 6 wird zu § 4.

Art. 2

Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII

Die Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1689) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.

2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

3. Der § 5 wird § 3.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. November 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.