Verordnung zur Neufestsetzung der Finanzierungsbeteiligung des Landes Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen und den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für 2020 und 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 156
Eingangsformel
Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX
Die Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1686) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift wird das Wort „Evaluation“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird der Punkt nach dem Wort „Behinderungen“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Buchstaben werden angefügt:
„e) Leistungen zur Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Heilpädagogik und Komplexleistungen sowie
f) Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe für Menschen mit Suchterkrankungen in besonderen Wohnformen – legale Stoffe.“
3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
4. Der § 6 wird zu § 4.
Änderung der Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII
Die Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1689) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „85 Prozent“ durch die Angabe „85,3 Prozent“ ersetzt.
2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
3. Der § 5 wird § 3.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. November 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.