Bremen

Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven als örtliche Träger der Sozialhilfe (Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII – FQuotenVO SGB XII)

Ausfertigungsdatum:
08.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 139
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 3a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 — 2161-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:
§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der in § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der örtlichen Sozialhilfeträger.

§ 2

Umfang der Finanzierungsquote

Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 84,5 Prozent.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Bremen, den 29. November 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.