Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen

Ausfertigungsdatum:
13.04.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 29
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
84 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 13. April 2018 Nr. 29 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen Vom 11. April 2018 Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Änderung des Bremischen Beamtengesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 19. August 2008 (Brem.GBl. S. 277 — 2040-i-1), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Vorbereitungsdienst in Teilzeit (1) Der Vorbereitungsdienst kann in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden und verlängert sich um die Dauer der Teilzeit. (2) Während des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt der Ausbildungsunter- richt an Schulen mit sechs Unterrichtsstunden pro Woche, die sich über die Dauer der Teilzeit anteilig auf die Ausbildungsfächer verteilen. (3) Für die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Ausbildung am Landesinstitut für Schule und für die Unterrichtshospitationen wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt. (4) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit kann in der Regel nur zu Beginn eines Schulhalbjahres beantragt werden. Das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung regelt das Landesinstitut für Schule im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule.“ Nr. 29 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. April 2018 85 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. April 2018 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.