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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 28. November 2025 Nr. 126
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss
des Landes Bremen
Vom 18. November 2025
Aufgrund des § 11 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutz-
maßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl.
S. 901) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen
Die Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vom
30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. September 2017 (Brem.GBl. S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
"§ 1
Psychiatrieausschuss
Der Psychiatrieausschuss nach § 11 des Bremischen Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten führt den Namen "Psychia-
trieausschuss des Landes Bremen"."
2. § 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Psychiatrieausschuss berät die Senatorin oder den Senator für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz in fachlicher Hinsicht und in grundsätzlichen
Fragen zur Planung, Gewährleistung und Koordination der Versorgung psychisch
Kranker."
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
"§ 3
Zusammensetzung des Psychiatrieausschusses
(1) Der Psychiatrieausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich aus
zwei Mitgliedern der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz und
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dreizehn Mitgliedern, die die folgenden Institutionen und Organisationen vertreten,
zusammen:
1. eine Vertretung der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz,
2. eine Vertretung des Gesundheitsamts Bremen,
3. eine Vertretung des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven,
4. eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände,
5. eine Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen,
6. eine Vertretung der Psychotherapeutenkammer Bremen,
7. eine Vertretung der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt
Bremen e.V.,
8. eine Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege Bremen e.V.,
9. eine Vertretung der oder des Landesbehindertenbeauftragten,
10. zwei Vertretungen der Landesverbände der Psychiatrie-Erfahrenen,
11. zwei Vertretungen der Landesverbände der Angehörigengruppen.
(2) Für jedes Mitglied, das eine unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 genannte
Institution oder Organisation vertritt, wird jeweils eine Stellvertretung berufen. Die
Rechte und Pflichten eines Mitglieds gehen bei dessen Verhinderung auf die Stell-
vertretung über.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
beruft die Mitglieder des Psychiatrieausschusses und deren Stellvertretungen auf
Vorschlag der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz nach
Benennung der unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 genannten Institutionen und
Organisationen.
(4) Die Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz wählt zwei Mit-
glieder und deren Stellvertretungen für den Psychiatrieausschuss.
(5) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung während der Amtsperiode
aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein
Nachfolger berufen.
(6) Die in den Psychiatrieausschuss berufenen Personen sollen über Sachkunde
auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen."
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) Mindestens zweimal jährlich soll auf Einladung der oder des Vor-
sitzenden eine Sitzung des Psychiatrieausschusses stattfinden. Auf schrift-
lichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern hat die oder der Vorsitzen-
de innerhalb von einem Monat eine Sitzung einzuberufen."
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden."
5. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
"§ 5
Vorsitz
(1) Der Psychiatrieausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Psychiatrieausschuss nach außen und
leitet die Sitzungen. Sie oder er kann ihre oder seine Aufgaben vorübergehend
einem anderen Mitglied des Psychiatrieausschusses übertragen."
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
"§ 6
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Psychiatrieausschusses wird von der Senatorin oder
dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wahrgenommen.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Aufgaben des Psychiatrieausschusses
im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden durch.
(3) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass die gefassten Empfehlungen oder
Beschlüsse der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbrau-
cherschutz und der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz
bekannt gemacht werden."
7. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Die Genehmigung der Geschäftsordnung erfolgt durch die Senatorin oder den
Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz."
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 18. November 2025
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen