Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufliche Gymnasium

Ausfertigungsdatum:
02.05.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 50
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
242 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 2. Mai 2019 Nr. 50 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufliche Gymnasium Vom 4. Februar 2019 Aufgrund des § 28a Absatz 1 Satz 6, des § 33 Absatz 1 und des § 45 Satz 1 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010 (Brem.GBl. S. 477 ― 223-k-14), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (Brem.GBl. S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Praxisfach“ durch die Wörter „in der Fachpraxis“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „im Praxisfach“ durch die Wörter „in der Fachpraxis“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Praxisfach“ durch die Wörter „der Fachpraxis“ ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Sicherung der individuellen Schullaufbahn Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Wahlpflicht- oder Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und für das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht. Diese Beratungspflicht bezieht sich auch auf mögliche Abschlüsse bei Nichterreichen des Bildungsgangziels. Die Beratung ist zu dokumentieren.“ Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2019 243 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Ist Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einführungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren des Beruflichen Gymnasiums insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden zu belegen.“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 5. Nach § 5 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler bereits eine Gymnasiale Oberstufe einer allgemeinbildenden Schule besucht hat, wird angerechnet.“ 6. § 8 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der Wieder- holung belegten Kurse für die Belegung, die Einbringung und die Zuerkennung maßgeblich. Abweichend davon nehmen Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden oder die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikations- phase teil.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Praxisfach“ durch die Wörter „in der Fachpraxis“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Im Praxisfach“ durch die Wörter „In der Fachpraxis“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kursen“ durch das Wort „Fächern“ ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 bis Absatz 3 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 4 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 5 regelt den Nachweis der berufsbezoge- nen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife. (2) Schülerinnen und Schülern, die das Berufliche Gymnasium ohne Allgemeine Hochschulreife verlassen, kann auf Antrag frühestens nach dem Besuch der ersten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es sind insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufein- anderfolgenden Halbjahren einzubringen. 2. Unter den nach Nummer 1 anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen je zwei Ergebnisse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremd- sprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2019 244 Naturwissenschaft (Biologie, Physik, Chemie) sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Halbjahresergebnisse angerechnet werden. 3. In mindestens neun anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen fünf Punkte oder mehr erbracht werden, darunter vier Halbjahres- ergebnisse aus beiden Leistungskursen. 4. Die Halbjahresergebnisse aus den zwei Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 20 Punkte erbringen. 5. Die Halbjahresergebnisse der Leistungskurse werden zweifach, die übrigen Halbjahresergebnisse einfach bewertet. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet. 6. Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nach Nummer 1, 2 und 5 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet. (3) Für die Fachhochschulreife sind bei Wiederholung von Halbjahren der Qualifikationsphase die in der Wiederholung erzielten Halbjahresergebnisse maßgeblich.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und dessen Nummer 6 wie folgt gefasst: „6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst.“ e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und es werden die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 9. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Übergangsbestimmung Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, ist die Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 10. Der bisherige § 20 wird § 21. Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2019 245 11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Praxisfach“ durch die Wörter „der Fachpraxis“ sowie „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. b) In Nummer 3.1 Profil Ernährung wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Ernährung“ durch „GF Fach- praxis Ernährung“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. c) In Nummer 3.2 Profil Lebensmittel- und Biotechnologie wird „GF Informa- tionsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Lebensmittel- und Biotechnologie“ durch „GF Fachpraxis Lebensmittel- und Biotechnologie“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. d) In Nummer 4 Satz 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. e) In Fußnote 1 zu Anlage 1 wird „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. f) In Fußnote 2 zu Anlage 1 wird „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. g) In Fußnote 6 zu Anlage 1 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. 12. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ und die Wörter „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. b) In Nummer 3.1 Profil Gestaltung wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ und „GF Praxisfach Gestaltung“ durch „GF Fach- praxis Gestaltung“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. c) In Nummer 3.2 Profil Multimedia wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ und „GF Praxisfach Gestaltung“ durch „GF Fach- praxis Gestaltung“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. d) In Nummer 4 Satz 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. e) In Fußnote 2 zu Anlage 2 wird „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. f) In Fußnote 3 zu Anlage 2 wird „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. g) In Fußnote 7 zu Anlage 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2019 246 13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Praxisfach“ durch die Wörter „der Fachpraxis“ und „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. b) In Nummer 3.1 Profil Gesundheit wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Gesundheit“ durch „GF Fachpraxis Gesundheit“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. c) In Nummer 3.2 Profil Sozialpädagogik wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Sozialpädagogik“ durch „GF Fachpraxis Sozialpädagogik“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochen- stunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. d) In Nummer 4 Satz 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. e) In Fußnote 1 zu Anlage 3 wird „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. f) In Fußnote 2 zu Anlage 3 wird „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. g) In Fußnote 7 zu Anlage 3 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. 14. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Praxisfach“ durch die Wörter „der Fachpraxis“ sowie „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. b) In den Nummer 3.1 bis 3.6, Profile Informationstechnik, Mechatronik, Luft- und Raumfahrttechnik, Architektur und Bautechnik, Ökologie- und Umwelt- technik und Gestaltungs- und Medientechnik, wird „GF Informationsver- arbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Technik“ durch „GF Fachpraxis Technik“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. c) In Nummer 4 Satz 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. d) In Fußnote 2 zu Anlage 4 wird „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. e) In Fußnote 7 zu Anlage 4 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. f) In Fußnote 8 zu Anlage 4 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. Nr. 50 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 2019 247 15. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Praxisfach“ durch die Wörter „der Fachpraxis“ sowie „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ ersetzt. b) In Nummer 3.1 Profil Betriebswirtschaft/Recht wird „GF Informations- verarbeitung“ durch „GF Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Betriebswirtschaft“ durch „GF Fachpraxis Betriebswirtschaft“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. c) In Nummer 3.2 Profil Wirtschaftsinformatik wird „GF Praxisfach Wirtschafts- informatik“ durch „GF Fachpraxis Wirtschaftsinformatik“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. d) In Nummer 3.3 Profil Recht wird „GF Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ sowie „GF Praxisfach Recht“ durch „GF Fachpraxis Recht“ ersetzt. Die Zellen „Pflichtwochenstunden je Phase“ in den Spalten Q1 und Q2 werden zu einer Zelle zusammengefasst und „mind. 33“ durch „∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2“ ersetzt. e) In Nummer 4 Satz 2 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. f) In Fußnote 1 zu Anlage 5 wird „Informationsverarbeitung“ durch „Berufliche Informatik“ und „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. g) In den Fußnoten 2 zu Anlage 5 wird „Das Praxisfach“ durch „Die Fachpraxis“ ersetzt. h) In Fußnote 5 zu Anlage 5 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. i) In den Fußnoten 6 zu Anlage 5 wird „dem Praxisfach“ durch „der Fachpraxis“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft. Bremen, den 25. April 2019 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.