Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
28.10.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 110 ÄndVO Schule für Erwachsene
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
507 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 29. Oktober 2015 Nr. 110 Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen Vom 25. September 2015 Aufgrund des § 24 Absatz 6 und des § 38 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337 — 223-l-4), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für den Bildungsgang, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife führt: a) eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens 6-monatige in der Vergangenheit liegende Berufstätigkeit, b) die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 des Bremischen Schul- gesetzes, c) das Erreichen des 18. Lebensjahres, d) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen,“ bb) Die Sätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst: „Als Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe d gilt auch eine geringfügig ent- lohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Oktober 2015 508 für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten berück- sichtigt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder quali- fizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahme- voraussetzungen in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch- stabe a und Nummer 3 Buchstabe d verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Bildungsgangs des Zweiten Bildungsweges nicht verändert wird.“ b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2015 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 30. September 2015 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.