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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 29. Oktober 2015 Nr. 110
Verordnung zur Änderung der Verordnung
für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen
Vom 25. September 2015
Aufgrund des § 24 Absatz 6 und des § 38 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 67
des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni
2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni
2006 (Brem.GBl. S. 337 — 223-l-4), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar
2015 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für den Bildungsgang, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife führt:
a) eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens 6-monatige in der
Vergangenheit liegende Berufstätigkeit,
b) die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 des Bremischen Schul-
gesetzes,
c) das Erreichen des 18. Lebensjahres,
d) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden
Leistungen,“
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„Als Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe d gilt auch eine geringfügig ent-
lohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder
Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist
der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur
Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Oktober 2015 508
für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten berück-
sichtigt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund
besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten
Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder quali-
fizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahme-
voraussetzungen in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch-
stabe a und Nummer 3 Buchstabe d verzichtet werden, solange dadurch
die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung
zugeschnittenen Bildungsgangs des Zweiten Bildungsweges nicht
verändert wird.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ durch das
Wort „Studierende“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2015 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. September 2015
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen