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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 27. Februar 2015 Nr. 24
Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene
im Lande Bremen
Vom 16. Februar 2015
Aufgrund des § 24 Absatz 6, des § 38 Absatz 5, des § 45 in Verbindung mit § 67
des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni
2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni
2006 (Brem.GBl. S. 337 ― 223-l-4), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. April 2011 (Brem.GBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Tages- oder Abendform“ durch die
Wörter „Vollzeit- oder Teilzeitform“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1. für den Bildungsgang, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife führt:
a) das Erreichen des 18. Lebensjahres,
b) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden
Leistungen,
2. für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt:
a) eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens sechsmonatige in der
Vergangenheit liegende Berufstätigkeit,
b) die Berufsbildungsreife oder die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach
§ 54 Bremisches Schulgesetz,
c) das Erreichen des 18. Lebensjahres,
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d) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden
Leistungen,
3. für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt:
a) das Erreichen des 19. Lebensjahres,
b) im Kolleg der Mittlere Schulabschluss,
c) am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife,
d) der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer
mindestens zweijährigen Berufstätigkeit,
e) eine schriftliche Leistungsfeststellung auf dem in den Bildungsplänen der
Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgegebenen grund-
legenden Niveau. In der schriftlichen Leistungsfeststellung müssen
mindestens ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und einem der
Fächer Englisch oder Mathematik sowie im Durchschnitt aller drei Fächer
erreicht sein.
Als Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buch-
stabe d gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können
auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligen-
dienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines
Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheini-
gung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu
12 Monaten berücksichtigt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und
Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang
zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung
oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Auf-
nahmevoraussetzungen in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
Buchstabe d verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung eines auf
Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Bildungs-
gangs des Zweiten Bildungsweges nicht verändert wird. Werden die Leistun-
gen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e im Fach
Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet, ist die
Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungsgang nicht erfüllt.“
3. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch
die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch
die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.
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6. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 3 oder 4“ durch die Angabe „des
§ 3“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 16. Februar 2015
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen