Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
26.02.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 24 ÄndVO Schule für Erwachsene
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 27. Februar 2015 Nr. 24 Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen Vom 16. Februar 2015 Aufgrund des § 24 Absatz 6, des § 38 Absatz 5, des § 45 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337 ― 223-l-4), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2011 (Brem.GBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Tages- oder Abendform“ durch die Wörter „Vollzeit- oder Teilzeitform“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „8“ ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Voraussetzung für die Zulassung ist 1. für den Bildungsgang, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife führt: a) das Erreichen des 18. Lebensjahres, b) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen, 2. für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt: a) eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens sechsmonatige in der Vergangenheit liegende Berufstätigkeit, b) die Berufsbildungsreife oder die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 Bremisches Schulgesetz, c) das Erreichen des 18. Lebensjahres, Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2015 73 d) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen, 3. für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt: a) das Erreichen des 19. Lebensjahres, b) im Kolleg der Mittlere Schulabschluss, c) am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife, d) der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit, e) eine schriftliche Leistungsfeststellung auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgegebenen grund- legenden Niveau. In der schriftlichen Leistungsfeststellung müssen mindestens ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und einem der Fächer Englisch oder Mathematik sowie im Durchschnitt aller drei Fächer erreicht sein. Als Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buch- stabe d gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligen- dienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheini- gung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten berücksichtigt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Auf- nahmevoraussetzungen in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe d verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Bildungs- gangs des Zweiten Bildungsweges nicht verändert wird. Werden die Leistun- gen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e im Fach Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet, ist die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungsgang nicht erfüllt.“ 3. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Angabe „4“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2015 74 6. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 3 oder 4“ durch die Angabe „des § 3“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Februar 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.