385
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 27. September 2017 Nr. 85
Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 14. September 2017
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti-
gungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 —
9240-a-2) wird verordnet:
Artikel 1
Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005
(Brem.GBl. S. 582 — 9240-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Januar
2015 (Brem.GBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das vom Fahrgast zu entrichtende Beförderungsentgelt ist nach
Beendigung der Fahrt fällig. Es kann bar oder bargeldlos entrichtet werden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe die bargeldlose
Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Es sind
mindestens drei verschiedene, im Geschäftsverkehr übliche Kredit- und
Debitkarten zu akzeptieren Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der
Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines
amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit
der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrech-
nungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung
steht.“
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2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Höhe des Beförderungsentgeltes
(1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 3,50 Euro. In diesem Preis ist
eine Fahrtstrecke von 46,51 m oder eine Wartezeit von 12,86 Sekunden einge-
schlossen.
(2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 46,51 m für die ersten vier Kilo-
meter (2,15 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Für den fünften bis zehnten
Kilometer wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 52,63 m (1,90 Euro für jeden
Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern
wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 66,67 m (1,50 Euro für jeden Kilometer)
festgesetzt.
(3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (12,86
Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 12,86 Sekunden (28,00 Euro je Stunde)
berechnet.
(4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro.
(5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen
Zuschlag von 7,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrt-
antritt auf den Zuschlag hinzuweisen.
(6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Kurzstreckenpauschaltarif
(1) Der Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 7,00 Euro. In diesem Preis ist eine
Fahrtstrecke von 3 km eingeschlossen.
(2) Der Tarif gilt nur beim Heranwinken eines Taxis aus dem fließenden
Verkehr.
(3) Nach 3 km wird der Tarif innerhalb von 1 000 m an den Normaltarif ange-
passt.
(4) Für die Fortschaltung innerhalb der Anpassungsphase beträgt der Tarif
0,10 Euro alle 19,61 m.
(5) Für die Wartezeiten innerhalb der Anpassungsphase werden 0,10 Euro
alle 5,42 Sekunden berechnet.
(6) Nach dem Erreichen von € 12,10 Euro wechselt der Anpassungstarif in
den Normaltarif.“
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4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Übergangsvorschrift
Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens mit Ablauf des
6. November 2017 auf den Tarif nach § 4 in der ab 9. Oktober 2017 geltenden
Fassung umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den Tarif
nach Satz 1 gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2017 in Kraft.
Bremen, den 21. September 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen