Bremen

Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
27.09.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 85
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
385 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 27. September 2017 Nr. 85 Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen Vom 14. September 2017 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti- gungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 — 9240-a-2) wird verordnet: Artikel 1 Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005 (Brem.GBl. S. 582 — 9240-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das vom Fahrgast zu entrichtende Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt fällig. Es kann bar oder bargeldlos entrichtet werden.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe die bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Es sind mindestens drei verschiedene, im Geschäftsverkehr übliche Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrech- nungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.“ Nr. 85 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2017 386 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes (1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 3,50 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 46,51 m oder eine Wartezeit von 12,86 Sekunden einge- schlossen. (2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 46,51 m für die ersten vier Kilo- meter (2,15 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Für den fünften bis zehnten Kilometer wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 52,63 m (1,90 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 66,67 m (1,50 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (12,86 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 12,86 Sekunden (28,00 Euro je Stunde) berechnet. (4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro. (5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 7,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrt- antritt auf den Zuschlag hinzuweisen. (6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“ 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Kurzstreckenpauschaltarif (1) Der Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 7,00 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 3 km eingeschlossen. (2) Der Tarif gilt nur beim Heranwinken eines Taxis aus dem fließenden Verkehr. (3) Nach 3 km wird der Tarif innerhalb von 1 000 m an den Normaltarif ange- passt. (4) Für die Fortschaltung innerhalb der Anpassungsphase beträgt der Tarif 0,10 Euro alle 19,61 m. (5) Für die Wartezeiten innerhalb der Anpassungsphase werden 0,10 Euro alle 5,42 Sekunden berechnet. (6) Nach dem Erreichen von € 12,10 Euro wechselt der Anpassungstarif in den Normaltarif.“ Nr. 85 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2017 387 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens mit Ablauf des 6. November 2017 auf den Tarif nach § 4 in der ab 9. Oktober 2017 geltenden Fassung umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den Tarif nach Satz 1 gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2017 in Kraft. Bremen, den 21. September 2017 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.